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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.03.2014, RV/4100265/2013

Pfändung einer Geldforderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Prosen in der Beschwerdesache des Herrn Bf., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene "Bescheid - Pfändung einer Geldforderung" wird hinsichtlich des Ausspruches über die Höhe der geschuldeten Abgaben dahingehend abgändert, dass dieser wie folgt lautet:

Der Beschwerdeführer schuldet Abgaben und Nebengebühren in Höhe von € 23.214,51,
zuzüglich Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 239,05,
zusammen € 23.453,56.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen "Bescheid - Pfändung einer Geldforderung" vom pfändete das Finanzamt die Pensionsansprüche des Berufungswerbers gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt. Festgehalten wurde, dass der Berufungswerber Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 23.514,51 mitsamt Gebühren und Barauslagen dieser Pfändung in Höhe von € 239,05, sohin insgesamt € 23.753,56, schuldig sei. Soweit die Pensionsansprüche gepfändet sind, dürfen diese nicht mehr an den Abgabenschuldner ausbezahlt werden (§ 65 AbgEO).

Die Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde (vormals: Berufung) vom ein, er habe mit dem Finanzamt eine Restschuldvereinbarung getroffen. Nachdem er die Bedingungen dieser Vereinbarung erfüllt hat, habe sich das Finanzamt verpflichtet, auf die Einbringung des restlichen aushaftenden Rückstandes zu verzichten. Nunmehr behaupte das Finanzamt, dass Punkt 3.-tens der Vereinbarung nicht eingehalten worden und der Forderungsverzicht des Finanzamtes hinfällig geworden sei.

Gegen ihn sei nämlich zu Unrecht eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 300,00 verhängt worden, welche er nicht bezahlt habe. Die laufenden Abgaben habe er jedoch vereinbarungsgemäß entrichtet. Er habe die Vereinbarung nicht in diesem Sinne abgeschlossen, dass Ordnungsstrafen von der Vereinbarung mitumfasst wären.

Der Beschwerdeführer meint, er habe eine schriftliche Vereinbarung über die Schuldenregulierung mit dem Finanzamt abgeschlossen und erfüllt. Daher bestehe der angeführte Abgabenanspruch nicht mehr zu Recht.

Der Beschwerdeführer vereinbarte mit dem Finanzamt am die Regulierung seines Abgabenrückstandes in Höhe von € 53.271,51. In Punkt 3.-tens verpflichtete er sich alle anfallenden laufenden Abgaben innerhalb der nächsten fünf Jahre fristgerecht, vollständig zu melden und zu entrichten.

Gemäß § 65. Abs.1 Abgabenexekutionsordnung erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Abs.2 Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.

Abs.3 Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Auf dem Abgabenkonto des Bw. hafteten laut Rückstandsausweis vom vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 23.214,51 aus, die sich aus Lohnabgaben und Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2005 zusammengesetzt haben. Die Gebühren, Barauslagen für die Pfändung betragen € 239,05. Die verhängte Zwangsstrafe beträgt € 300,00.

Soweit der Berufungswerber nun Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenschuldigkeiten vorbringt ist darauf hinzuweisen, dass im Einbringungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Abgabenschuld nicht zu prüfen ist. Diesbezügliche Einwendungen sind daher im Pfändungsverfahren nicht zu prüfen.

Gemäß § 216 BAO ist nämlich auf Antrag des Abgabepflichtigen mit Abrechnungsbescheid über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) am Abgabenkonto sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung erloschen ist, abzusprechen.

Ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, ist daher auf Antrag des Abgabepflichtigen mit Abrechnungsbescheid abzusprechen.

Prüfungsgegenstand ist daher die Rechtmäßigkeit der Pfändung der Geldforderung.

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Die Pfändung basiert auf einem Rückstandsausweis, der vollstreckbare Abgabenschulden und Nebengebühren in Höhe von € 23.214,51 ausweist. Die Gebühren und Barauslagen werden in Höhe von € 239,05 ausgewiesen.

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat aufgrund des vorliegenden Exekutionstitels grundsätzlich das Recht, die Abgabenrückstände in Höhe von € 23.214,51 mittels Pfändung von Forderungen abzudecken.

Die Feststellung im Spruch des angefochtenen Bescheides, der Bf. schulde Abgaben und Nebengebühren in Höhe von € 23.514,51 findet jedoch in dieser Höhe im Rückstandsasweis keine Deckung, weil dieser eine geringere Abgabenschuld in Höhe von € 23.214,05 ausweist.

Die Abgabenschulden waren daher der Höhe nach dem Rückstandsausweis anzupassen.

Da die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner der konstitutive Akt der Pfandrechtsbegründung ist (, 0114, 0115), wogegen die Zustellung des entsprechenden Verfügungsverbotes an den Abgabenschuldner nur deklarative Wirkung hat (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 65 Tz 17; ), kommt erstgenannter Zustellung im Hinblick auf die Frage, ob ein Pfandrecht wirksam begründet wurde oder nicht, regelmäßig entscheidende Bedeutung zu. War die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner nämlich rechtsunwirksam, dann wurde damit wegen Fehlens des konstitutiven Aktes auch kein entsprechendes Pfandrecht begründet. Laut Gesetzesauftrag ist das Zahlungsverbot dem Drittschuldner zu eigenen Handen zuzustellen (§ 65 Abs. 2 zweiter Satz AbgEO).

Im vorliegenden Fall hat die Abgabenbehörde den Pfändungsbescheid vom  als Rsb - Sendung (Formular 3 der Zustellformularverordnung 1982), dem Drittschuldner (Sozialversicherung) nachweislich zugestellt. Auf Grund wirksamer Zustellung des Zahlungsverbotes hat das Finanzamt ein Pfandrecht rechtswirksam erworben. Dem bekämpften Pfändungsbescheid haftet daher aus dargestellten Entscheidungsgründen insoweit keine Rechtswidrigkeit an, weshalb der dagegen eingebrachten Beschwerde (vormals: Berufung) spruchgemäß keine Folge zu geben war.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Pfändung
Geldforderung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100265.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at