Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.04.2014, RV/7102917/2010

Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen, wenn der Leistungserbringer an der angegebenen Adresse eine tatsächliche Geschäftstätigkeit nicht ausübt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr , vertreten durch Dr. RA, Rechtsanwalt, Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes 12/13/14/Purkersdorf vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Oktober bis Dezember 2009 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Oktober und November 2009 wird als unbegründet abgewiesen.
Diese Bescheide bleiben unverändert.

2. Der Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den Monat Dezember 2009 wird abgeändert.

Die Umsatzsteuer wird für den Zeitraum 12/2009 festgesetzt mit € 13.612,75

Die Bemessungsgrundlagen und die Steuerberechnung sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt ein Güterbeförderungsunternehmen.

Im Zuge einer bei der Bf. durchgeführten Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer 10/2009 - 12/2009 wurden nachstehende Feststellungen getroffen:

"Tz. 1 Allgemeines

Die Fa. Bf. stellte per ihre Tätigkeit als Kleintransportunternehmen ein, die Verträge mit G und W Paketdienst laufen dann aus.

Frau Bf. wird nur mehr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen.

Tz. 2 Fremdleistungen K

Die Firma K S hat laut Ermittlungen der Finanzbehörde niemals an der angegebenen Adresse einen aufrechten Geschäftsbetrieb unterhalten.
Frau K S hat sich laut Meldebehörde am vom ehemaligen Wohnsitz Adr2 , abgemeldet.

Die vorliegenden Rechnungen sind nicht ordnungsgemäß, ein Vorsteuerabzug gem. § 12 UStG ausgeschlossen.

Vorsteuerkürzung gesamt: € 24.545,84

Tz. 3 Fremdleistungen D

Die Rechnungen der Firma D entsprechen nicht den gesetzlichen Vorschriften des § 11 UStG, die zu einem Vorsteuerabzug gem. § 12 UStG berechtigen. Die Vorsteuern sind demnach nicht abzugsfähig.

Vorsteuerkürzung: € 11.682,19"

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und setzte mit Bescheiden vom die Umsatzsteuer für die Monate Oktober bis Dezember 2010 mit entsprechender Vorsteuerkürzung fest.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt:

Wie aus dem Vertrag vom und den einzelnen Rechnungen hervorgehe, sei die Einzelunternehmerin K S im gegenständlichen Zeitraum sehr wohl als Subfrächter für die Bf. tätig gewesen. Sie habe ab über eine aufrechte Eintragung im Gewerberegister zur Reg.Zl. xxxx verfügt. K S persönlich sei seit in Adr2 , amtlich gemeldet gewesen. Anlässlich einer Vorsprache des finanzbehördlichen Erhebungsorganes vom habe sich K S sogar persönlich eingefunden, um daran teilzunehmen und die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es liege daher kein stichhaltiger Grund vor, die als Vorsteuer geltend gemachten Rechnungen anzuzweifeln. Darüber hinaus seien scheinbar auch zwei Rechnungen der Fa. G vom nicht als Vorsteuern anerkannt worden, dies ohne ersichtlichen Grund.

Es wären daher für Oktober 2009 Vorsteuern von € 3.769,80, für November 2009 Vorsteuern von € 10.170,37 und für Dezember 2009 zusätzliche Vorsteuern von € 11.457, 61 zu berücksichtigen gewesen.

Vorgelegt wurden (jeweils in Kopie):
Vereinbarung zwischen der Bf. und der Fa. K S vom
Auszug aus dem Gewerberegister vom
Personalausweis K S
Meldebestätigung vom
Beilage zur Niederschrift vom
acht Rechnungen K S
zwei Rechnungen G

Abschließend wurde beantragt, die Umsatzsteuer für 10/2009 mit € 813,55, für 11/2009 mit € 3.416,00 und für 12/2009 mit € 1.860,25 festzusetzen.

In einer zur Beschwerde abgegebenen Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde ausgeführt:

Vorsteuern für zwei Rechnungen der Fa. G im Zeitraum 12/2009:

Anhand des im Rahmen der Prüfung vorgelegten Buchungsjournals seien für den Monat 12/2009 einzeln gebuchte Vorsteuerbeträge, in Summe € 22.218,99, ersichtlich. Aus diesem Buchungsjournal, das als Berechnungsunterlage für die im Zuge der Prüfung anerkannten Vorsteuern gedient habe, gehe eindeutig hervor, dass die Vorsteuern für die beiden G Rechnungen berücksichtigt worden seien. Anlässlich der Prüfung wären bereits Kopien der Rechnungen angefertigt worden, die auch Teil des Arbeitsbogens sind.

Die abzugsfähigen Vorsteuern für 12/2009 würden sich wie folgt zusammensetzen:

MA   VSt       30,30
D        VSt  3.294,89
G                      VSt     106,88
G                      VSt     123,73
Gesamtbetrag der VSt lt. BP           3.555,80

In der Beschwerde werde beantragt, die Umsatzsteuer für 12/2009 mit € 1.860,25 festzusetzen. Seitens der Behörde sei die Betragsermittlung nicht nachvollziehbar.

Sachverhaltsdarstellung zur Firma K S

Der Behörde sei bekannt, dass im Gewerberegister per zur Reg.Zl: xxxx fur K S ein Gewerbe für Güterbeförderung mit Standort Adr2 eingetragen sei.

Wie in der Beschwerde ausgeführt, sei Frau K S ab an der Adresse Adr2 auch gemeldet, allerdings laut Abfrage beim Zentralen Melderegister nur bis . Ab diesem Zeitpunkt liege keine aufrechte Meldung in Österreich vor.

Das persönliche Erscheinen der Frau K S und Vorlegen diverser Unterlagen anlässlich finanzbehördlicher Erhebungen im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb des Ehegatten der Bf. am in dessen Wohnung belege lediglich, dass die genannte Person existiert. Eine Geschäftsverbindung mit dem Gewerbebetrieb der Bf. lasse sich daraus jedoch nicht ableiten. Eine positive Beweisführung für die tatsächliche Existenz eines Unternehmens K S mit der Anschrift Adr2 sei daher allein auf Grund der Tatsache, dass Frau K als natürliche Person (mit unbekannter Wohnadrese) existiert, nicht erbracht.

Zum vorgelegten Subfrächtervertrag vom , abgeschlossen zwischen der Bf. und der Fa. K S wurde festgehalten, dass laut Ausage der Bf. der von ihr bevollmächtigte C sämtliche Verträge mit den Subfrächtern ausverhandelt habe und alleine als Kontaktperson gegenüber der Fa. K aufgetreten sei.

Auch dieser Vertrag stelle noch keinen Beweis für das tatsächliche Existieren der darin genannten Unternehmen an den angeführten Adresssen dar, bzw. lasse mangels anderer Unterlagen keine Rückschlüsse auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der vorgelegten Vereinbarung zu.

In dem Vertrag werde als genaue Anschrift der Fa. K S die Adresse Adr3 angegeben. Am Firmenstempel der Fa. K sei dagegen die Adresse mit Adr2 angeführt.

Bei sämtlichen aufliegenden Rechnungen sei als Leistender die Fa. K S mit der Anschrift Adr3 angegeben, wogegen am Firmenstempel die Adresse mit Adr2 angeführt sei.

Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen zur Firma K S:

Bei einer Besichtigung der Str scheine am Türschild der Top Nr. 14 "L" auf und am Türschild für Top Nr. 18 sei kein Name angeführt. Es seien keinerlei Indizien, wie Firmentafel, entsprechende LKW´s oder sonstiges, die auf das Vorhandensein eines Betriebes mit dem Namen K oder auch eines anderen Güterbeförderungsunternehmens hinwiesen, vorgefunden worden. Laut Aussage einer Auskunftsperson sei auch in der Vergangenheit hier eine Firma mit dem Namen K S nicht tätig gewesen, überhaupt sei eine Frau K S als Mieterin/Bewohnerin nicht bekannt.

Laut Erhebungen bei der betreuenden Hausverwaltung sei die Wohnung Nr. 14 seit 1993 mit einer ungefähren Größe von 40m² von einem Herrn L angemietet. Die Wohnung Nr. 18 sei von einem Gewerbetreibenden seit 1970 angemietet. Untermietverträge seien in beiden Mietverträgen ausdrücklich verboten. Laut Wissen der Hausverwaltung sei an der Adresse Str nie eine Firma namens K betrieben worden.

Entsprechend einer Erhebung bei dem Mieter der Top Nr. 18 sei auch diesem weder eine Firma K noch eine Frau K S bekannt, die angemieteten Räumlichkeiten würden zu Abstellzwecken verwendet. Unerklärlich sei ihm die Tatsache, wieso auf sämtlichen ausgestellten Rechnungen der Firma K der Betriebsort mit Adr3 , angegeben sei.

Feststellungen zu den vorliegenden Rechnungen:

Seitens der Behörde werde nicht bestritten, dass Frau K S von - an der Adresse Adr2 gemeldet gewesen sei, obwohl laut Information der Hausverwaltung und aufliegenden Mietverträgen keine Untermietverträge erlaubt seien.

Die beschwerdegegenständlichen Rechnungen enthielten als Rechnungsdatum , , , und die vier berichtigten Rechnungen (Re vom , , , ) als Datum der Berichtigung den . Für die Behörde sei nicht nachvollziehbar, wie es zur Ausstellung/Berichtigung der Rechnungen des angeblichen Leistungserbringers, der Fa. K mit der Anschrift Adr3 oder auch 14 kommen habe können, wo zum Zeitpunkt der Rechnungslegung,-berichtigung selbst für Frau K für Top 14 keine aufrechte Meldung mehr bestanden habe, bzw. Frau K S  in Österreich ab überhaupt nicht mehr gemeldet sei und auch der Hausverwaltung und dem Mieter der Top Nr. 18 die Fa. K und Frau K S als Person unbekannt seien.

Zudem werde darauf hingewiesen, dass Sammelbegriffe (wie der auf einem Teil der Rechnungen angeführte Begriff "Zustellung Pakete") zu ungenau seien, um der vom Gesetzgeber geforderten detaillierten Leistungsbeschreibung zu entsprechen, welche zwingender Bestandteil einer vorsteuerabzugsberechtigten, ordnungsgemäßen Rechnung gem. § 11 UStG sein müsse.

Weiters sei die Anschrift des Leistungserbringers nicht korrekt angegeben, auf gleicher Rechnung oben als Str /18 und unten beim Firmenstempel mit Str /14.

Schlussfolgerungen der Behörde:

Auf Grund der dargestellten Erläuterungen wäre die Außenprüfung, wie in der Niederschrift und dem Bericht vom unter Tz.2 dargestellt, zu dem Ergebnis gekommen, dass an der Str /14 bzw. 18 niemals eine Firma K S oder ein anderes Güterbeförderungsunternehmen tätig gewesen sei und es sich bei der besagten Firma um eine Scheinfirma handle. Somit sei der Vorsteuerabzug für die vorgelegten Rechnungen zu verwehren gewesen. Wer die Gütertransporte tatsächlich durchgeführt habe, sei der Behörde nicht bekannt.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen und der gg. Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Bf. betreibt ein Güterbeförderungsunternehmen. In den Monaten Oktober bis Dezember 2009 wurden der Bf. vom Einzelunternehmen K S Rechnungen betreffend Zustellung von Paketen gelegt. An der in den Rechnungen ausgewiesenen Anschrift hat die Fa. K eine tatsächliche Geschäftstätigkeit nicht ausgeübt.
Vom Subunternehmen D wurden Rechnungen ausgestellt, ohne dass die Firma über eine gültige UID-Nummer verfügte.

Beweiswürdigung:

Zunächst ist festzuhalten, dass auf den in Rede stehenden Rechnungen der Fa. K S am Rechnungskopf als Firmenadresse Str /18 aufscheint, während der auf den Rechnungen vorhandene Stempelaufdruck als Adresse der Fa. K die Str /14, ausweist. Die letztgenannte Anschrift ist auch laut Gewerberegisterauszug als Standort des Unternehmens bezeichnet, ebenso war laut einer ZMR-Abfrage die Firmeninhaberin K S vom bis in der Str /14 gemeldet.

Erhebungen der Abgabenbehörde haben ergeben, dass sowohl die Wohnung Nr. 14 als auch die Wohnung Nr. 18 in der Str an fremde Dritte vermietet wird und dass an den genannten Adressen niemals ein Unternehmen K betrieben wurde. Es konnten keinerlei Hinweise darauf, dass sich in der Str der Betriebssitz eines Transportunternehmens befindet, gefunden werden. Darüber hinaus sind laut übereinstimmenden Angaben des Mieters der Top Nr. 18 sowie des Inhabers der gleichfalls in der Str befindlichen Trafik an der betreffenden Adresse weder eine Firma K noch eine Frau K S bekannt. Auch der Hausverwaltung ist das Unternehmen K unbekannt.

Aufgrund der dargestellten Erhebungsergebnisse (unterschiedliche Anschriften des leistenden Unternehmens lt. Rechnungskopf und Stempel, keinerlei Indizien für eine Geschäftstätigkeit des Unternehmens an der angegebenen Adresse, Aussagen der Hausverwaltung und von Hausbewohnern, dass das Unternehmen an dieser Adresse unbekannt sei) ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass weder in der Str /14 noch in der Str /18 von der Fa. K S ein Gewerbebetrieb ausgübt wurde.

Die Feststellungen und Ausführungen iZm der Fa. K S in der Stellungnahme zur Beschwerde blieben im übrigen seitens der Bf. unwidersprochen.

Rechtliche Beurteilung:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die am offenen (beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz anhängigen) Berufungen gem. § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Gemäß § 11 Abs. 1 ist der Unternehmer, wenn er steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen -soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz und

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 94/13/0133, 0134, ausgesprochen, in einer Rechnung iSd § 11 UStG müsse sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein. Ist auf der Rechnung keine oder eine unrichtige Anschrift des liefernden Unternehmers angeführt, so sind Voraussetzungen für eine Rechnung iSd § 11 Abs 1 UStG nicht erfüllt.

Das Erfordernis des § 11 Abs 1 Z 1 UStG dient der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer und der Erleichterung der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger die Leistung von einem Unternehmer erhalten hat (vgl Ruppe, UStG 1994, § 11 Tz 59).

Für den Vorsteuerabzug ist es somit unabdingbare Voraussetzung, dass dem § 11 UStG entsprechende Rechnungen vorliegen. Enthalten Rechnungen Anschriften von Lieferanten, die unter der angegebenen Adresse gar nicht existieren, dann fehlt es an der Angabe von Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers.

Allein die Angabe einer im Zeitpunkt der Rechnungslegung falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich schon die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus, ohne dass es darüber hinaus weiterer Mängel bedarf. Eine ungültige Rechnungsadresse vereitelt daher den Vorsteueranspruch, selbst wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich von einem Unternehmer erbracht und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt wurde. So hat der VwGH im Erkenntnis vom , 99/13/0020, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zlen 94/13/0133, 0134, ausgesprochen, dass § 11 Abs 1 Z 1 UStG für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse fordert. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein muss. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden.

Unter Anschrift im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG ist nach der Judikatur eine Adresse zu verstehen, an der das liefernde/leistende Unternehmen eine tatsächliche Geschäftstätigkeit entwickelt.

Dies bezeichnet einen Ort, von dem aus bzw. an dem jene Leistungen angeboten, geplant, organisiert, ausgeführt bzw. abgerechnet werden, mit welchen das Unternehmen am allgemeinen Geschäftsverkehr teil nimmt, welche also den Unternehmensgegenstand bilden. Einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit liegen Willensentscheidungen des Unternehmers oder seiner Vertretungsorgane bzw. allenfalls auch von diesen beauftragter Dritter zugrunde, die sich auf den Unternehmensgegenstand beziehen.

Da auf den in Rede stehenden Rechnungen nicht die richtige Anschrift des leistenden Unternehmers angeführt war, berechtigten sie nicht zum Vorsteuerabzug.

Daran vermögen die Beschwerdeeinwendungen und auch die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nichts zu ändern, weil weder die Vereinbarung zwischen der Bf. und der Fa. K S vom noch der Gewerberegisterauszug einen Nachweis für eine tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit der Fa. K S an der in den strittigen Rechnungen ausgewiesenen Adresse liefern. Der vorgelegte Personalausweis wie auch die Beilage zur Niederschrift vom belegen lediglich die Existenz der Frau K S, und die Meldebestätigung ist nur ein Indiz dafür, dass sie ab (bis zum ) ihren Hauptwohnsitz in der Str /14 hatte. Die Ausübung eines Gewerbebetriebes an der in den Fakturen angegebenen Anschrift kann daraus nicht abgeleitet werden.

Zum Beschwerdevorbringen, dass "scheinbar auch zwei Rechnungen der Fa. G vom nicht als Vorsteuern anerkannt [wurden], dies ohne ersichtlichen Grund" ist festzuhalten, dass die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer iHv € 106,88 und € 123,73 vom Finanzamt ohnehin als abzugsfähige Vorsteuer berücksichtigt wurde.

Die Nichtanerkennung der Vorsteuern aus den Rechnungen der Fa. D mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 UStG (Fehlen der UID sowohl des Rechnungsaustellers als auch des Rechnungsempfängers) wurde seitens des Bf. nicht bestritten. Irrtümlich wurde jedoch von der Abgabenbehörde der Vorsteuerabzug auf Grund der Rechnung vom gewährt.

Abgesehen von den bereits genannten Merkmalen hat die Rechnung gem. § 11 Abs. 1 UStg weiters folgende Angaben zu enthalten:
- das Ausstellungsdatum;
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Da nach der unbestrittenen Aktenlage die Rechnunge der Fa. D vom keine gültige UID-Nr. des Rechnungsausstellers bzw. Leistenden aufweist, liegen die gesetzlichen Formalerfordernisse iSd § 11 UStG 1994 für den Antragszeitraum nicht vor.

Zusätzlich zu den bereits vom Finanzamt nicht anerkannten Vorsteuerbeträgen war daher auf Grund des Fehlens einer gültigen UID-Nr. die in der Rechnung vom  ausgewiesene Vorsteuer iHv € 3.294,89 nicht zu gewähren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die abziehbare Vorsteuer für den Monat Dezember 2009 setzt sich wie folgt zusammen:

MA VSt €   30,30
G                     VSt € 106,88
G                     VSt € 123,73
Gesamtbetrag der VSt lt. BFG      € 260,91

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe stellen sich wie folgt dar:


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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
69.368,29
Gesamtbetrag der stpfl Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschl stpfl Anzahlungen)
69.368,29
Davon sind zu versteuern mit:
 
20% Normalsteuersatz ...Bemgrundlage 69.368,29
Umsatzsteuer 13.873,66
Gesamtbetrag der Vorsteuern
-260,91
Zahllast
13.612,75

Zulässigkeit einer Revision

Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässsig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 99/13/0020, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zlen 94/13/0133, 0134, ausgesprochen, dass § 11 Abs 1 Z 1 UStG  für die eindeutige Feststellung des liefernden (oder leistenden) Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse fordert. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1972 sowohl der richtige Name ALS AUCH die richtige Adresse angegeben sein muß. Diese Voraussetzung erfüllen die strittigen Rechnungen nicht.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
§ 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102917.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at