Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom bis zum zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Rückforderungsbescheid auf den Zeitraum vom bis zum eingeschränkt wird.
Rückforderungsbetrag:
Familienbeihilfe 159,10 Euro [(152,70 Euro + Erhöhungsbetrag pro Kind von 6,40 Euro)] zuzüglich Kinderabsetzbetrag 58,40 Euro, gesamt daher 217,50 Euro
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom gab die Bf. dem Finanzamt bekannt, dass ihre Tochter D mit Ende Oktober 2013 das Studium an der pädagogischen Hochschule B beendet hat, wobei der beigelegten Abgangsbescheinigung der Ausbildungsanstalt zu entnehmen ist, dass die Abmeldung mit erfolgt ist.
In der Folge forderte das Finanzamt mit Bescheid vom Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als im Zeitraum vom bis zum zu Unrecht bezogen, zurück, wobei in der Begründung die Ansicht vertreten wurde, dass im vorliegenden Fall von einem ernsthaft betriebenen Studium nicht gesprochen werden könne, da dieses bereits in den ersten drei Kalendermonaten nach Fortsetzungsmeldung beendet worden sei. Korrespondierend damit bestehe auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe im Zeitraum der Beendigung der Schulausbildung im Juni 2013 und dem Beginn der nächsten Berufsausbildung.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom eine - nunmehr gemäß der Norm des § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde - zu behandelnde Berufung erhoben, wobei begründend ins Treffen geführt wurde, dass die Beendigung des Studiums nicht aus Jux und Tollerei erfolgt sei, sondern dieses vielmehr deshalb abgebrochen worden sei, da die Tochter der Bf. an xy leide und demzufolge mindestens einmal im Monat das Krankenhaus zwecks Blutkontrolle aufsuchen müsse. Insoweit könne den Anforderungen der Bildungsamstalt nach 100% Anwesenheit bei einigen Pflichtübungen nicht entsprochen werden und sei daher die Tochter der Bf. schweren Herzens zur Aufgabe des Studiums nach nur einem Monat gezwungen gewesen.
In der das Rechtsmittel abweisenden Berufungsvorentscheidung vom vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass in Ansehung der Tatsache, dass nach objektiven Kriterien ein innerhalb dreier Monate nach Aufnahme der Berufsausbildung erfolgter Abbruch derselben einem ernsthaften Betreibens des Studiums widerstreite die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht erfüllt seien, wobei in diesem Zusammenhang den Abbruchsgründen selbst keine Bedeutung beizumessen seien.
Mit - in materieller Betrachtungsweise als Vorlageantrag qualifizierten - Schriftsatz vom rügte die Bf., dass die im Brief (richtig wohl in den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufunsgvorentscheidung) zum Ausdruck gebrachte Ansicht als Bestätigung, wonach das Finanzamt "betrogen werden wolle", zu erachten sei, als jeder der das Studium außerhalb der geforderten drei Monate abbreche "straffrei" ausgehe, sprich somit nicht mit einer Rückforderung der Familienbeihilfe konfrontiert sei, während die Bf. für die ordnungsmäßige Mitteilung, der gemäß ihre Tochter das Studium aus gesundheitlichen Gründen habe abrechen müssen, mit nämlicher Rückforderung "bestraft" worden sei.
In Beantwortung eines Vorhaltes reichte die Bf. am sowohl eine Bestätigung des Studienerfolgs an der als auch aus dem Zeitraum vom Oktober bis Dezember 2013 stammende Laborbefunde sowie Ambulanzbriefe betreffend den Gesundheitszustand ihrer Tochter D nach.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
In Ansehung der Aktenlage, respektive ergänzender Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes (BFG) steht nachstehender unstrittige und dem Erkenntnis zugrunde gelegter Sachverhalt fest:
Die im Jahr 1994 geborene Tochter der Bf. hat im die Reifeprüfung an einer Berufsbildenenden Höheren Lehranstalt abgelegt und im Anschluss daran im Oktober 2013 als ordentlich Studierende das Bachelorstudium Lehramt für Volksschulen an der Pädagogischen Hochschule B aufgenommen, wobei sie dieses mit wiederum beendet hat. Nach der mit datierten Bestätigung vorangeführter Hochschule über den Studienerfolg hat die Tochter der Bf. in diesem kurzen Zeitraum an Seminaren und Übungen im Ausmaß von 12 Semesterstunden, respektive 5 ECTS Punkten mit Erfolg teilgenommen. Den medizinischen Bestätigungen betreffend den Gesundheitszustand der Tochter der Bf. ist zu entnehmen, dass diese an chronischer xy leidet, wobei in dem mit datierten Ambulanzbrief des zz die nächste Kontrolle bereits für verordnet worden ist.
In rechtlicher Hinsicht ist in Anbetracht vorstehenden Sachverhalts der Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe sowie jener auf der Norm des § 33 Abs. 3 EStG 1988 fußende Anspruch auf Kinderabsetzbeträge für zwei Zeiträume gesondert zu überprüfen:
1. Anspruch für den Zeitraum vom bis zum
Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit d FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
In Anbetracht vorzitierter Gesetzesbestimmung und der Tatsache, dass nach der Aktenlage das Studium an der Pädagogischen Hochschule B im Oktober 2013 aufgenommen worden ist, sprich die weitere Berufsausbildung somit zum frühest möglichen Zeitpunkt nach dem am erfolgten Abschluss der Schulausbildung begonnen worden ist, obwalten nach dem Dafürhalten des BFG am Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum vom bis zum keine Bedenken und ist demzufolge die Rückforderung zu Unrecht erfolgt.
Der Umstand, dass das Studium unbestrittener Maßen am beendet worden ist, ist obiger Schlussfolgerung nicht schädlich, da die Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nur auf den Beginn einer weitern Berufsausbildung, sprich im gegenständlichem Fall der Aufnahme des Bachelorstudiums zum Lehramt für Volksschulen zum frühest möglichen Zeitpunkt abstellt.
2. Anspruch für den Zeitraum vom bis zum
Gemäß der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG), in der hier anzuwendenden Fassung, haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG), genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Hierbei gilt nach dem 11. Satz leg. cit. die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Pädagogische Hochschule B eine Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG) und demzfolge sich die Definition der Berufsausbildung grundsätzlich nach dem § 2 Abs. 1 lit b zweiter bis letzter Satz FLAG richtet ist auf Grund des Umstandes der tatsächlichen Beendigung des Studiums am dem an oberer Stelle zitierten 11. Satz des § 2 Abs. 1 lit b. FLAG nicht jene Bedeutung beigemessen werden kann, dass die Aufnahme als ordentlicher Höherer einen über den Oktober 2013 hinausgehenden Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Gewährung des Kinderabsetzbetrages zu begründen vermag. Diesfalls ist nach dem Dafürhalten des BFG für den Anspruchberechtigungszeitraum (bzw. in weiterer Folge Rückforderungszeitraum) vom bis zum vielmehr auf die zum Themenbereich der endgültigen Beendigung der Berufsausbildung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/15/0011 hinzuweisen, dergemäß ab dem Zeitpunkt der Beendigung - ungeachtet der wie immer gearteten Beendigungsgründe - von einer Berufsausbildung im Sinne der Norm des § 2 Abs. 1 lit b FLAG nicht mehr gesprochen werden kann und somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Mit anderen Worten ausgedrückt, wurde angesichts vorstehender Ausführungen und trotz unzweifelhafter krankheitsbedingter Beendigung des Studiums der Tochter im Zeitraum vom 1. November bis zum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen und sind diese daher rückzufordern.
Eine andere rechtliche Betrachtung war nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtes hingegen für den Zeitraum bis zum geboten.
Angesichtes der im festgestellten Sachverhalt in ausreichendem Maß dargelegten Studienerfolgen der Tochter der Bf. (bestätigte erfolgreiche Absolvierung von Seminaren und Übungen im Ausmaß von 12 Semesterstunden bzw. 5 ECTS Punkten) kann summa Summarum an der Erfüllung der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG determinierten Anspruchsvoraussetzung des "Sich in Berufsausbildung Befindens" wohl kein Zweifel bestehen.
Zusammenfassend war daher in teilweiser Stattgabe der Beschwerde der Rückforderungszeitraum auf den bis zum einzuschränken und Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag in dem im Spruch angeführten betraglichen Ausmaß rückzufordern.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass - betreffend den Rückforderungszeitraum vom bis zum - der im angefochtenen Bescheid zum Themenbereich der Berufsausbildung zum Ausdruck gebrachte Standpunkt des Finanzamtes inklusive der daraus gezogenen Konsequenzen - ungeachtet der fehlenden Anführung Bezug habender, nämliche Ansicht stützender Rechtsquellen - sich den Normen des FLAG nicht entnehmen lässt.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da einerseits ob Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs.1 lit d FLAG keine Rechtsfrage strittig ist,und darüberhinaus der vorliegende Sachverhalt, dass nämlich im Oktober 2013 eine den Anspruch auf Familienbeihilfe (und vice versa auf Kinderabsetzbetrag) begründende Berufsausbildung im Sinne des FLAG gegeben war, in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Zitiert/besprochen in | Langheinrich in BFGjournal 2014, 245 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101222.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at