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ASoK 4, April 2023, Seite 148

Berücksichtigung von Erfolgsprämien im Rahmen der Abfertigungsgarantie bei Altersteilzeit

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Dem Rechtsprechungsfall lag ein Altersteilzeit-Blockmodell zugrunde, bei dem der Arbeitnehmer nur während der Arbeitsphase eine erfolgsabhängige Prämie sowie eine individuelle Bonifikation erhielt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Abfertigung wurde vereinbart, dass diese auf Basis des einer Vollzeitbeschäftigung entsprechenden Monatsbruttogehalts im letzten Monat des Dienstverhältnisses zu bemessen ist. Strittig war nun, ob die erfolgsabhängige Prämie und die individuelle Bonifikation im Rahmen der Abfertigungsbemessungsgrundlage Berücksichtigung finden. Das Berufungsgericht und ihm folgend der OGH verneinten dies und hielten dazu fest:

S. 1491. § 27 AlVG regelt nicht die Vereinbarung einer Altersteilzeit selbst, sondern nur die Voraussetzungen dafür, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf eine arbeitsmarktpolitische Förderung in Form eines Altersteilzeitgeldes erwirbt.

Damit ergibt sich aus meiner Sicht ein Unterschied zu der in § 14 Abs 3 AVRAG geregelten Abfertigungsgarantie für über 50-Jährige, die von Voll- auf Teilzeit umsteigen. Diese Regelung, die ebenfalls auf die Arbeitszeit vor diesem Umstieg abstellt, wirkt kraft Gesetzes auf allfällige Vertragsvereinbarungen ein.

2. Dem A...

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