Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.03.2014, RV/7100931/2013

Lohnzahlung von mehreren Arbeitgebern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch


den Richter
R

in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer 2011 wird festgesetzt mit 565,00 Euro.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf) bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von verschiedenen Firmen. Daneben erhielt der Bf Bezüge von der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und aus der Arbeitlosenversicherung.

Der angefochtene Bescheid ergab eine Nachforderung in Höhe von 565,00 Euro.

In der frist- und formgerechten Beschwerde wendet der Bf ein, die Nachforderung sei vermutlich dadurch entstanden, da er sowohl von der BUAK als auch von der Fa. K Urlaubsgeld ausbezahlt erhalten habe.

Der Bf wurde anschließend als Leiharbeiter gekündigt. Als er wieder aufgenommen wurde, musste er das doppelt ausbezahlte Urlaubsgeld in monatlichen Raten zurückzahlen.

Mit (damals noch) Berufungsvorentscheidung (BVE) wurde der angefochtene Bescheid abgeändert.

In der Begründung führte das Finanzamt aus:
Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurden zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkunfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berucksichtigt und anhand der sich fur das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf Ihr Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante). Danach ist anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezuge gemäß § 3 Abs.2 EStG 1988 gegenuber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies in Ihrem Fall zutrifft, wurde der Tarif auf ein Einkommen von 18.879,14 € angewendet.

Bei Überprüfung der Lohnzettel wurde lediglich ein minimaler Fehler bezüglich einbehaltener Sozialversicherung entdeckt, wodurch sich aber die Steuerbemessungsgrundlage noch erhöht. Es ist jedoch das Urlaubsgeld nicht doppelt erfasst, weil auf den Lohnzetteln des Arbeitgebers sowohl die (unrichtige) Auszahlung als auch die Ruckzahlung des Urlaubsgeldes berucksichtigt wurde. Die Nachforderung ergibt sich auf Grund der Auszahlung des Urlaubsgeldes durch die BUAK gleichzeitig mit anderen Lohneinkünften und durch die Auswirkung des Arbeitslosengeldes auf die Steuerprogression.

Gem. § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkunfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind (Pflichtveranlagungstatbestand). Ihnen ist gleichzeitig Arbeitslohn der Arbeitgeber und Urlaubsgeld von der BUAK zugeflossen. Auf Grund oben angeführten Pflichtveranlagungsgrundes konnte daher der Einkommensteuerbescheid gegebenenfalls auch nicht aufgehoben werden.

Im Vorlageantrag führt der Bf aus, er war zu keiner Zeit bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt.

Für Bauarbeiter wird das Urlaubsgeld von der BUAK ausbezahlt. Dies ist aber nur möglich, wenn man in einem aufrechten Dienstverhältnis steht. Da die Lohnauszahlungen der Leiharbeitsfirmen erst ca. um den 15.ten des Folgemonats erfolgen, kann es hier natürlich zu Überschneidungen der Zahlungen vom Arbeitgeber, AMS und der BUAK kommen.

Beschäftigungsreihenfolge: Firma-Urlaub-AMS.

Auch im Jahr 2010 wurde Urlaubsgeld ausbezahlt, ohne dass eine Steuernachzahlung zu leisten war.

Im Jahr 2001 hat der Bf von folgenden Stellen Bezüge erhalten:

1.1. - 18.3. Fa. K
22.3. - 13.6. AMS
15.6. - 23.9. Fa. K
24.9. - 27.9. AMS
28.9. - 3.10. Fa. L
4.10. - 10.10. AMS
11.10. - 7.12. Fa. T GesmbH
15.12. - 15.12. AMS
16.12. - 16.12. Fa. Z
17.12. - 31.12. AMS

Von der BUAK wurden für folgende Zeiträume Zahlungen geleistet:

3.1. - 7.1. = 4 Arbeitstage
2.3. - 18.3. = 13 Arbeitstage
29.8. - 2.9. = 5 Arbeitstage
5.9. - 6.9. = 2 Arbeitstage
7.9. - 9.9. = 3 Arbeitstage

Die oben angegebenen Zeiten ergeben sich auf Grund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel, der Mitteilungen des AMS und den Auskünften der BUAK.

Rechtslage:
Gem. § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

Gemäß § 14 Abs. 2 des Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungsgesetzes, BGBL. Nr. 414/1972 (BUAG), ist die BAUK eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Gemäß § 85 Abs. 1 EStG 1988 haben Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer nach diesem Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Durch § 85 EStG 1988 werden Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Kassen den sonstigen Arbeitgebern gleichgestellt (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 12. Auflage, Tz 1 zu § 85).

Erwägungen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Bf von mehreren Arbeitnehmern gleichzeitig Arbeitslohn ausbezahlt erhalten hat.

Aus obiger Aufstellung kann ersehen werden, dass der Bf für die Zeiträume, für die Zahlungen von der BUAK geleistet wurden, gleichzeitig auch Lohn von der Fa. K Personalbereitstellung GesmbH erhalten hat. Der Bf hat somit zumindest zeitweise von zwei Arbeitgebern Bezüge erhalten, da die BUAK als Arbeitgeber anzusehen ist.

Die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 liegen somit vor und erfolgte die Veranlagung durch das Finanzamt zu Recht.

Nur der Vollständigkeit halbe ist darauf hinzuweisen, dass auch im Jahr 2010 eine Veranlagung durchgeführt wurde und die Zahlungen der BUAK in Ansatz gebracht wurden.

Den Beschwerdeausführungen, das irrtümlich durch den Arbeitgeber ausbezahlte Urlaubsgeld sei doppelt angesetzt worden, ist entgegenzuhalten, dass sowohl die Auszahlung als auch die Rückforderung des zu Unrecht ausgezahlten Urlaubsgeldes im Lohnzettel berücksichtigt ist und somit keine doppelte Erfassung vorliegt.

Die zu hoch ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge wurden im Zuge der BVE durch das Finanzamt korrigiert, eine Änderung der Steuerfestsetzung ist dadurch aber nicht erfolgt, sodass in diesem Zusammenhang nicht weiter darauf eingegangen werden muss. Da sich gegenüber dem angefochtenen Bescheid keine Änderung der Steuernachforderung sondern lediglich eine Änderung der Steuerbemessungsgrundlagen ergibt, lautet der Spruch der Beschwerdeentscheidung auf Abänderung. Da die Bemessungsgrundlagen nicht mehr strittig sind, kann auf eine Darstellung der Einkünfte in diesem Zusammenhang verzichtet werden.

Zulässigkeit einer Revision:
Da es sich bei der Frage, ob der Bf gem. § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn gleichzeitig ausbezahlt erhalten hat, um keine Rchtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100931.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at