Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.05.2014, RV/1100465/2012

Aufhebung und Zurückverweisung: Die Dauer einer Fruchtgenussbestellung allein kann nicht ausschlaggebend für die steuerliche Anerkennung der Rechtseinräumung sein

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht

hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache C B und A, Adr1 ,

vertreten durch Winkel Steiner Wirtschaftstreuhand u. Steuerberatungsges.m.b.H., Schweizerstraße 35, 6845 Hohenems,

gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011

beschlossen:

Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2013/14 unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Vorausgeschickt wird:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgerich (Bundesfinanzgericht) über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Im folgenden Text wird bereits die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet.

A und B C sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft Adr2 , die sie mit Kaufvertrag vom erwarben.

Über ihren steuerlichen Vertreter legten sie im Jahr 2012 einen Fruchtgenussvertrag beim Finanzamt vor und erklärten vorab, bei diesem Vertragswerk vom handle es sich um die schriftliche Fassung einer bereits am mündlich abgeschlossenen Vereinbarung.

Mit diesem Vertrag räumte B C seiner Gattin A C den Fruchtgenuss an seinem Hälfteanteil des Vertragsgegenstandes (Liegenschaft und Gebäude Adr2 ) ein.  Als jährliches, an ihn zu entrichtendes Entgelt war die um 50,00 € erhöhte Summe aus Abschreibungen, Zinsen und Finanzierungsaufwendungen sowie öffentlichen, auf den Vertragsgegenstand entfallenden Abgaben und Versicherungen, vereinbart. In Zahlen wurden diese Aufwandspositionen wie nachstehend umschrieben (Beträge in €):


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Abschreibungen
1.488,00
Finanzierungsaufwendungen
3.580,00
sonstige Aufwendungen laut Vereinbarung
ca. 200,00
zuzüglich
50,00
zusammen
ca. 5.318,00

Die Vereinbarung wurde für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Demnach begann der Fruchtgenuss mit und sollte - ohne einer gesonderten Kündigung zu bedürfen - am enden. Festgeschrieben wurde auch eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund für den Fruchtgenussgeber, insbesondere bei Verletzung wesentlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag.

Das Vertragswerk enthielt den Hinweis: Dem Mieter, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem aufrechten Mietverhältnis stand, werde man mitteilen, dass ab die Fruchtgenussberechtigte allein die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen des Vertrages tragen werde. Bei einem im Jahr 2013 neu abzuschließenden Mietvertrag werde die Fruchtgenussberechtigte als Vermieterin auftreten und überhaupt zukünftig die Vermietung übernehmen. Auch die Vertragserrichtungskosten würden von ihr übernommen werden.

Frau A C erklärte als Fruchtgenussberechtigte für das Streitjahr einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten von 8.011,88 € (= 17.400,00 Mieteinnahmen netto für Wohnung 1 und 2 minus 9.388,12 Werbungskosten).

Herr B C erklärte aus Vermietung und Verpachtung einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen von 2.396,32 € (= 3.170,00 Fruchtgenussentgelt minus 5.566,32 Werbungskosten).

Die Fruchtgenussvereinbarung wurde von der Abgabenbehörde nicht anerkannt. Es wurde ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO erlassen, der den Eheleuten C jeweils einen Anteil an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.807,78 € zuteilte.

Die Miteigentümergemeinschaft C B und A brachte gegen diesen Bescheid Beschwerde ein und führte aus: Die Beschwerde richte sich gegen die Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an die Miteigentümergemeinschaft anstatt an die einzelnen Steuersubjekte.

Dem eingereichten Fruchtgenussvertrag sei die steuerliche Wirksamkeit mit der Begründung versagt worden, dass die Dauer der Vereinbarung mit 5 Jahren zu kurz sei. Für eine steuerliche Anerkennung müsse ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren vorliegen. Die Abgabenbehörde habe sich insofern auf die Einkommensteuerrichtlinien (EStR), Rz 111, bezogen. Darin heiße es u.a.: "Außerdem muss der Fruchtgenuss für eine gewisse Dauer bei rechtlich abgesicherter Position bestellt sein. Ein Zeitraum von 10 Jahren kann üblicherweise als ausreichend angesehen werden."

Eine verpflichtende Mindestdauer von 10 Jahren könne aus dieser Formulierung nicht abgelesen werden. Wichtiger sei die rechtlich abgesicherte Position des/der Fruchtgenussberechtigten, die auch von der Abgabenbehörde nicht angezweifelt worden sei. Der Vertrag halte hinsichtlich Einhaltung formaler Erfordernisse und seines Inhaltes einem Fremdvergleich stand.

Schon die fünfjährige Fruchtgenussvereinbarung ermögliche es der Berechtigten, einen Mietvertrag in der üblichen, dreijährigen Dauer abzuschließen und rechtzeitig Verhandlungen über eine allfällige Verlängerung der Vereinbarung zu führen. Im Übrigen bestehe zwischen den Eheleuten C Einigkeit über eine künftige Verlängerung des Fruchtgenussvertrages, zumal die Ehegattin sich ein eigenes Einkommen verschaffen können solle.

Der VwGH sehe Fruchtgenussvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nicht als ungewöhnlich an, fordere aber eine besondere Publizität. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt. Das Gesamtbild der Umstände spreche für die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung.

Der steuerliche Vertreter bot eine Einvernahme der Parteien an, um Unklarheiten zu beseitigen.

In der Folge erließ die Abgabenbehörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und allgemeinen Ausführungen zu Eigentum, Fruchtgenuss und der Zurechnung von Einkünften wurde darin an der schon bisher vertretenen Linie festgehalten, dass ein Fruchtgenusszeitraum von 5 Jahren nicht ausreichend sei. Die Verpflichtung des Fruchtnießers, die dienende Sache in dem Stande zu erhalten, in dem sie übernommen worden sei und aus dem Ertrag Ausbesserungen und Ergänzungen zu besorgen, erfordere nämlich einen längeren Zeitraum als 5 Jahre in abgesicherter Rechtsposition.

Die beschwerdeführende Miteigentümergemeinschaft brachte hierauf durch ihren steuerlichen Vertreter einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und führte darin aus: Der rechtlichen Zuordnung und Beurteilung durch die Abgabenbehörde könne nicht zugestimmt werden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, weil entgegen dem Vorschlag in der Beschwerde eine Parteieneinvernahme, die Klarheit über die Abwicklung des gesamten Rechtsverhältnisses hätte bringen können, kommentarlos übergangen worden sei. Es gehe nicht an, dass ein Fremdvergleich allein aufgrund der für 5 Jahre begründeten Fruchtgenussvereinbarung erst gar nicht angestellt werde.

Tatsächlich wären gerade entsprechende Ermittlungen für das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verfügungsmacht von Bedeutung. Auch mit einem fremden Dritten wäre der Vertrag auf die selbe Art abgeschlossen worden. Der Zeitraum von 5 Jahren übersteige immerhin die gesetzliche Mietdauer vieler Mietverhältnisse (3 Jahre). Die Dauer des Vertrages sei ausreichend, um profitabel zu wirtschaften. Die Absicherung der Rechtsposition beruhe auf dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis und der Position als Hälfteeigentümerin.

Im Weiteren beantragte der steuerliche Vertreter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Möglichkeit der Einvernahme der Eheleute C.

Erwägungen:

Soweit die Abgabenbehörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung allgemeingültige Rechtsausführungen zu den Themenbereichen Eigentum, Fruchtgenuss und Zurechnung von Einkünften getroffen hat, wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf diese verwiesen.

Der UFS hat in seinem Erkenntnis , RV/0511-S/10, zur steuerrechtlichen Betrachtung des Fruchtgenusses ausgeführt:

"Einkünfte aus einem Fruchtgenussrecht sind zwar grundsätzlich dem Fruchtgenussbesteller zuzurechnen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist es aber unbestritten, dass ein Fruchtnießer - auch bei einem Zuwendungsfruchtgenuss - (originäre) Einkünfte im Sinne des § 2 EStG bezieht, wenn die Einräumung des Fruchtgenusses als Übertragung einer Einkunftsquelle angesehen werden kann (etwa ). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es ohne Belang, wie und warum die Einkunftsquelle übertragen wird. Auch Einkünfte aus einer Einkunftsquelle, die in Erfüllung einer Unterhaltspflicht bzw. unentgeltlich übertragen wurde, sind dem Inhaber dieser Einkunftsquelle zuzurechnen (). Entscheidend ist die Dispositionsmöglichkeit des Fruchtgenussberechtigten hinsichtlich der Erbringung der Leistung: Er muss auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen, indem er am Wirtschaftsleben teilnehmen und die Nutzungsmöglichkeit nach eigenen Intentionen gestalten kann. Dazu gehört auch, dass er die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand trägt (; , 2006/13/0166).

Dem Berechtigten kann die Einkunftsquelle nur dann zugerechnet werden, wenn ihm nach der zivilrechtlichen Regelung der Nettoertrag verbleibt (Nettofruchtgenuss), nicht im Fall von Bruttoeinnahmen (Jakom/Laudacher, EStG, § 2 Rz 45). Eine Zurechnung der Einkünfte an den Fruchtgenussbesteller findet statt, wenn in der Fruchtgenusseinräumung eine Einkommensverwendung oder Überlassung eigener Einkünfte zu sehen ist. Dies wird regelmäßig beim Bruttofruchtgenuss angenommen.

Bei der Beurteilung der Fruchtgenussbestellung zwischen nahen Angehörigen sind die von der Rechtsprechung zu den Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Kriterien zu beachten (Doralt/Toifl, EStG14, § 2 TZ 157/1). Die Vereinbarung eines Fruchtgenussrechtes zwischen nahen Angehörigen ist nach der Judikatur nicht grundsätzlich ungewöhnlich (vgl. etwa )."

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob B C seiner Ehefrau eine Einkunftsquelle übertragen hat oder ob in der gegenständlichen Konstruktion lediglich die Übertragung von Einkünften zu sehen ist.

Die Abgabenbehörde hat ihre Ablehnung der Anerkennung der Fruchtgenussbestellung einzig auf die bloß 5 –jährige Dauer der Rechtseinräumung gestützt. Sie begründete ihre Rechtsmeinung mit einem Verweis auf die  Rz 111 der EstR, die lautet: „Außerdem muss der Fruchtgenuss für eine gewisse Dauer bei rechtlich abgesicherter Position bestellt werden. Ein Zeitraum von 10 Jahren kann üblicherweise als ausreichend angesehen werden.“

Es kann der steuerlichen Vertretung nicht entgegengetreten werden, wenn sie in diesem Zusammenhang einwendet, die zitierte Formulierung der EStR verlange keine 10-jährige Mindestdauer. Das Bundesfinanzgericht vertritt die Rechtsanschauung, dass zur bloßen Dauer der Rechtseinräumung – die zweifellos einen Indizcharakter hat – Elemente hinzutreten müssen, die Aufschluss über die Rechtsposition des/der Fruchtgenussberechtigten geben. Die aus der Beschwerdevorentscheidung hervorgehende Rechtsmeinung der Abgabenbehörde, wonach offenbar eine "gesicherte Rechtsposition" zwingend an eine mindestens 10-jährige Rechtseinräumung gebunden sei, wird insofern nicht geteilt.

Soweit seitens der Abgabenbehörde die Erkenntnisse des UFS, , RV/602-S/09 (a) und , RV/0511-S/10 (b) zur Stützung ihrer Entscheidung zitiert werden, ist auszuführen:

Im Beispiel (a) war nicht allein die bloß dreijährige Dauer der Rechtseinräumung für die steuerliche Nichtanerkennung maßgeblich, sondern - in Zusammenschau damit - dass die Fruchtnießerin, die für die vereinbarte Dauer von Bergbahnen bezahlte Servitutsentschädigungen vereinnahmen durfte, keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten hatte, kein wirtschaftliches Risiko trug und keine Gegenleistung erbrachte. Auch im Fall (b) waren Gegenstand des "Fruchtgenusses" Baurechts-, Dienstbarkeits- und Bestandverträge mit einer Bergbahnen AG. Die begünstigte Ehegattin vereinnahmte die entsprechenden Erträge als Bruttofruchtgenuss und ohne jedwede Gestaltungsmöglichkeit. Die Vereinbarung wurde vorerst mit 1 1/4 - Jahren, später "bis zur Erreichung des Pensionsalters" der Gattin festgelegt.

Die beispielhaft angeführten Erkenntnisse können daher einerseits schon aufgrund wesentlich abweichender Sachverhaltsmerkmale nicht ohne Weiteres auf den Streitfall umgelegt werden. Andererseits zeigen gerade auch sie, dass abseits der vereinbarten Vertragslaufzeit die Teilnahme der Fruchtgenussberechtigten am Wirtschaftsleben anhand verschiedener Parameter einer genauen Prüfung unterzogen wurde. Die abweisenden Erkenntnisse stützen sich letztlich somit nicht allein auf die zu kurze Laufzeit.

Erweist sich nämlich grundsätzlich, dass ein/eine Fruchtgenussberechtigte/r eigenständig am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten am Fruchtgenussgegenstand nach eigenen Intentionen völlig frei gestalten kann, so steht auch eine weniger als 10-jährige Rechtseinräumung einer steuerlichen Anerkennung nicht entgegen.

Im Streitfall ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, die Rechtsposition der Frau C im Wirtschaftsleben zu beurteilen, zumal wesentliche sachverhaltsrelevante Punkte noch ungeklärt sind.

Im weiteren Verfahren wird die Abgabenbehörde daher zu überprüfen haben:

  • Ist die Vereinbarung über Einräumung eines Fruchgenusses fremdüblich gestaltet? Warum erfolgte die Schriftfassung erst rund ein halbes Jahr nach angegebenem Beginn des Fruchtgenusses?

  • Laut Vereinbarung ist die Fruchtgenusseinräumung entgeltlich. Es wird zu untersuchen sein, ob diese Entgeltlichkeit ernsthaft gegeben ist und ob die Fruchtnießerin ein Verlustrisiko trägt (vgl. dazu Doralt in RdW 1998, 519: „Im Bereich der sogenannten Vermögensverwaltung ist der unentgeltliche Fruchtgenuss kein Kriterium für eine abweichende Einkünftezurechnung“). Ein Nachweis über die Tragung der Finanzierungsaufwendungen und „sonstigen Aufwendungen laut Vereinbarung“ ist  anzufordern.

  • Erfolgte die Gebührenvorschreibung an Frau AC (Nachweis durch Bescheidvorlage)?

  • Wurde im Jahr 2013 ein neuer Mietvertrag durch Frau AC als Vermieterin abgeschlossen (siehe Punkt IV, 2. Absatz der Vereinbarung)? Ein bloßes Eintreten in bestehende Rechtsverhältnisse wird nach der geltenden Rechtsprechung als nicht ausreichend für eine Zurechnung der Einkünfte beim Fruchtnießer erachtet (vgl. UFS, , RV/0511-S/10 mit Verweis auf das Schrifttum).

  • Erfolgten die Mietzahlungen aus dem alten und/oder neuen Mietvertrag an Frau C (entsprechende Nachweise - Vorschreibungen, Kontoauszüge)?

  • Welche öffentlichen Abgaben, Versicherungen, Steuerberaterrechnungen  und andere das Objekt betreffenden Kosten und Gebühren wurden im Streitjahr an wen vorgeschrieben und von wem entrichtet? Es sind entsprechende Vorschreibungen, Zahlungsnachweise und Kontoauszüge anzufordern.

  • Hat Frau C Investitionen in das Objekt getätigt (Nachweise)? Welche Leistungen hat sie erbracht, welche Geschäftsabläufe hat sie gestaltet?

  • Es ist die Rechtsposition der Frau C unter dem Gesichtspunkt der Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund seitens des Fruchtgenussbestellers zu bewerten (siehe Punkt III, Absatz 2 der Vereinbarung).

Soweit nachgereichte Unterlagen nicht zweifelsfrei Aufschluss darüber geben können, ob die Fruchtgenussberechtigte tatsächlich Trägerin des Unternehmerwagnisses ist, kann allenfalls eine Parteieneinvernahme, wie sie vom steuerlichen Vertreter angeboten und seitens des Finanzamtes ohne Begründung übergangen wurde, zur Aufklärung beitragen. Es ist hiebei darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Nutzungsmöglichkeiten "nach eigenen Intentionen" für eine/einen Fruchtgenussberechtigte/n im Bereich der Vermögensverwaltung grundsätzlich sehr eingeschränkt sind. Die Überprüfung nach obenstehenden Kriterien hat daher nach strengen Maßstäben zu erfolgen (vgl. Doralt, in RdW 1998, 519, zu unentgeltlichen Fruchtgenusskonstruktionen: "...sie dienen nur einem im Gesetz nicht vorgesehenen Steuersplitting zwischen nahen Angehörigen und widersprechen damit der Gesetzessystematik").

Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben notwendig sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

Gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO idF BGBL. I 2013/14 kann das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden können.....Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungegericht selbst  im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen. Zur Ermessensübung hat der VwGH ausgeführt (siehe Ritz, BAO5, § 278, Tz 5 mit entsprechenden Verweisen): ...."es würde die Anordnungen des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens des Ermittlungsverfahrens in der ersten Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefungnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."

Die zitierten höchstgerichtlichen Ausführungen sind analog auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht anzuwenden.

Soweit nach neuer Rechtslage der letzte Satz des § 278 Abs. 1 leg. cit. eine allfällige Unzulässigkeit der Aufhebung ausspricht, ist streitfallbezogen auszuführen: Die Abgabenbehörde hat die ihr zugewiesene Aufgabe, die der Abgabepflicht zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln (§ 115 Abs. 1 BAO) nicht hinreichend erfüllt und ihre abweisende Haltung allein auf die laut aktenkundigem Vertragswerk dokumentierte und von ihrer Seite als zu kurz eingestufte Dauer der Rechtseinräumung  gestützt. Sie hat daher ihrer rechtlichen Beurteilung kein notwendigerweise zu erstellendes Gesamtbild, sondern lediglich ein Einzelelement zugrundegelegt.

Es ist nun nicht Sache des Bundesfinanzgerichtes, ein ganzes Ermittlungsverfahren im Sinne obenstehender Auflistung nachzuholen. Zudem steht der nicht geringe Umfang der vorzunehmenden Ermittlungsschritte einer rascheren (Interesse der Billigkeit) oder kostengünstigeren (Interesse der Zweckmäßigkeit) Erledigung im Wege einer allfälligen direkten Durchführung durch das Bundesfinanzgericht entgegen. Dem letzten Satz des § 278 Abs. 1 leg. cit. kommt deshalb gegenständlich keine Berechtigung zu (vgl. Gunacker-Slawitsch, Erledigung durch Beschluss gemäß § 278 in Ehrke-Rabel, Hrsg., Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen 2013, Kapitel III, Rz 100) und es war im Rahmen der Ermessensübung  eine Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 278 BAO idgF. vorzunehmen.

Die Abgabenbehörde wird daher die angesprochenen ergänzenden Ermittlungen durchzuführen und den unter Zugrundelegung dieser Ermittlungsergebnisse festgestellten Sachverhalt einer neuerlichen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen haben.

Trotz rechtzeitig eingebrachten Antrages wird im Hinblick auf die Aufhebung unter Zurückverweisung gemäß § 278 BAO idgF von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen (§ 274 Abs. 3 Z 3 BAO idgF).

Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision

Die Formalerledigung der Aufhebung und Zurückverweisung bei Unterlassung wesentlicher Ermittlungen hat grundsätzlich Eingang in die höchstgerichtliche Rechtsprechung gefunden (vgl. etwa ; , 2006/16/0220; , 2007/15/0074; , 2009/15/0260). Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100465.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at