Katzenbetreuungskosten; für die verstorbene Mutter übernommene Rechnungen; außergewöhnliche Belastung ja oder nein ?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache der Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom , betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Im nunmehrigen Verfahrensstadium sind noch folgende Punkte strittig:
1.) Kosten der Katzenbetreuung (€ 1.088)
Die Beschwerdeführerin (Bf.) hielt an ihrem Wohnort im Streitjahr vier Katzen. Im Jahr 2011 erkrankte die Mutter der Bf. schwer und wurde von der Bf. regelmäßig besucht (jeweils mehrtägige Abwesenheiten).
Während der (krankenbesuchsbedingten) Abwesenheiten der Bf. wurden die Katzen von einer mobilen Tierbetreuung versorgt (insbes. Fütterung), was Kosten in Höhe € 1.088 verursachte.
Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung. Die Bf. vertritt hingegen den Standpunkt, dass diese Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien und begründet dies damit, dass Spenden an Tierschutzorganisationen steuerlich abzugsfähig seien. Dies müsse sinngemäß auch für ihren Fall gelten. Es handle sich um schon "ältere" Katzen, für die eine tägliche Versorgung zwingend notwendig sei. Weiters treffe die Bf. als Haustierhalterin "eine Verantwortung".
2.) Nach dem Tod der Mutter von der Bf. beglichene Rechnungen der Mutter
Nach dem Tod der Mutter beglich die Bf. offene Rechnungen der Mutter (Essen auf Rädern € 48,00; Donauland € 23,80; Bakker € 22,15; 3 Pagen € 43,47; Yves Rocher € 23,80; Telefon € 142,87; insgesamt daher € 304,09).
Die Bf. begehrt den Abzug dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt bestreitet hingegen die Abzugsfähigkeit.
3.) Kosten im Zusammenhang mit dem Begräbnis der Mutter der Bf.
Im Zusammenhang mit dem Begräbnis ihrer Mutter übernahm die Bf. die Kosten für die Todesanzeige (€ 166,10) und die Kosten für die Anmietung der Grabstelle (€ 730,00). Auch die steuerliche Behandlung dieser Aufwendungen (in Summe € 896,10) ist strittig.
Hiezu wurde erwogen:
1.) Kosten der Katzenbetreuung
Der Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung setzt gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 u.a. voraus, dass die Belastung zwangsläufig ist. Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 ist eine Belastung dann zwangsläufig, wenn sich ihr der Steuerpflichtige aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Im beschwerdegegenständlichen Fall kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Anschaffung der vier Katzen aus freien Stücken erfolgte.
Sämtliche für die Katzen getätigten Aufwendungen (insbes. auch Betreuungskosten) sind somit letztlich Folge eines Verhaltens, zu dem sich die Bf. freiwillig entschlossen hat (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 163, Stichwort "Hundehaltung", Jakom/Baldauf, EStG, 2013, § 20 Rz 90, Stichwort "Hundehaltungskosten"); Endfellner/Tengg, Ausgaben für Hund und Katze im Einkommensteuerrecht, SWK 25/2009, S 737; 652/63; ; BFH , IV R 103/75).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Kosten der Katzenbetreuung eine Folge der freiwillig erfolgten Anschaffung der Katzen darstellen und daher das Erfordernis der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 nicht erfüllen. Eine Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung ist daher aus Rechtsgründen nicht möglich.
2.) Nach dem Tod der Mutter von der Bf. beglichene Rechnungen der Mutter
Nach dem eigenen Vorbringen der Bf. (Vorhaltsbeantwortung vom ) erwarb die Bf. nach dem Tod ihrer Mutter (neben Gegenständen des täglichen Gebrauches) im Erbweg ein Bankguthaben in Höhe von € 878,51. Die im Gesamtbetrag von € 304,09 von der Bf. beglichenen Rechnungen finden somit im geerbten Vermögen Deckung. Der Kostenübernahme steht daher eine Bereicherung gegenüber, weshalb eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht kommt (siehe hiezu z.B. Jakom/Baldauf, EStG 2013, § 34, Rz 27 mwN).
3.) Kosten im Zusammenhang mit dem Begräbnis der Mutter der Bf. (€ 896,10)
Begräbniskosten können nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung darstellen als sie im Nachlassvermögen keine Deckung finden (siehe hiezu z.B. Jakom/Baldauf, EStG 2013, § 34 Rz 90, Stichwort: "Begräbniskosten" mwN).
Nach Abzug der von der Bf. übernommenen Rechnungen der Mutter (siehe Pkt. 2.) verbleibt an Geld ein Nachlassvermögen in Höhe € 574,42. Hiezu kommen noch die im Erbweg von der Mutter erworbenen Gebrauchsgegenstände. Da die Bf. diese Gegenstände trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht vom weder genau bezeichnet noch deren Wert beziffert hat, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass diese Nachlassgegenstände einen Wert von zumindest € 321,68 repräsentieren und die von der Bf. getragenen Begräbniskosten daher im Nachlassvermögen Deckung finden.
Auch die von der Bf. getragenen Begräbniskosten stellen daher keine außergewöhnliche Belastung dar.
Hinsichtlich der Fahrtkosten zur erkrankten Mutter der Bf. und der Zahnarztkosten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom verwiesen. Diese Kosten können jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt von € 1.962,40 nicht übersteigen (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
Da die von der Bf. aufgeworfenen Rechtsfragen bereits durch die in der gegenständlichen Begründung zitierte Literatur bzw. Judikatur geklärt wurden, war eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100043.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at