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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.03.2014, RV/7101621/2013

Einstellung der Vollstreckung bei unzuständiger Behörde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter/in in der Beschwerdesache Bf, Straße-Nr. , Ort, vertreten durch Mag. Klaus Hübner Steuerberatungs GmbH, Schönbrunner Straße 222-228/3/7, 1120 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 AbgEO zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Abgabenbehörde aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin (Bf.) mit, dass sie am vom Finanzamt darüber informiert worden wäre, dass das Pfandrecht auf ihrer Liegenschaft von ursprünglich € 216.000,00 auf nunmehr € 57.170,67 eingeschränkt worden wäre. Zwar wäre es richtig, dass in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom der sicherzustellende Betrag auf € 57.170,67 für die Kapitalertragsteuer 2005 herabgesetzt worden wäre, jedoch wäre diese Abgabe durch die Berufung vom aufgehoben worden, und zwar deshalb, weil der Betrag in voller Höhe schon vorher und zwar am entrichtet worden wäre, weshalb jetzt die gänzliche Löschung im Grundbuch beantragt werde, da schlicht keine Schuld mehr bestehe.

Weiters wäre gegen die Bf., ausgelöst durch die jetzt eingeschränkte Sicherstellung auch eine Pfändung einer Geldforderung betreffend ihr Bankkonto geführt und ihr Guthaben von ca. € 9.000,00 auf diesem Privatkonto eingefroren worden.

Ebenso werde die Gehaltsexekution bei der Firma M-GmbH aufzuheben sein (Drittschuldnererklärung vom ).

Die übrigen Anträge betreffen nicht das gegenständliche Berufungsverfahren und werden daher nicht wiedergegeben.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf., gemäß § 12 AbgEO iVm § 16 Abs. 1 AbgEO sowie § 78 Abs. 3 AbgEO alle auf Basis des Sicherstellungsauftrages vom basierenden Vollstreckungsakte aufzuheben und die Vollstreckung einzustellen.

Begründend brachte sie vor, dass mit Schriftsatz vom unter anderem hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 2005 eine Selbstanzeige eingebracht worden wäre. Gemäß § 29 FinStrG wäre die auf Grund der Selbstanzeige geschuldete Kapitalertragsteuer 2005 in Höhe von € 57.170,67 sofort entrichtet worden. In der Folge wäre am ein Sicherstellungsauftrag an die Bf. sowie am ein Abgaben- und Haftungsbescheid an die M-GmbH hinsichtlich Kapitalertragsteuer 2005 in Höhe von € 57.170,67 ergangen. Gegen beide Bescheide wäre Berufung erhoben worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wäre der Berufung gegen den Haftungsbescheid hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 2005 stattgegeben worden. Der Haftungsbescheid wäre ersatzlos aufgehoben worden, da die gegenständliche Kapitalertragsteuer bereits im Zuge der Selbstanzeige im April 2010 entrichtet worden wäre.

Mit Berufungsentscheidung vom wäre auch der Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag vom insoweit stattgegeben worden, als der sicherzustellende Betrag auf die Kapitalertragsteuer 2005 in Höhe von € 57.170,67 herabgesetzt worden wäre.

Richtig wäre, dass der Sicherstellungsauftrag vom , abgeändert durch die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , rechtswirksam wäre. Festzuhalten wäre jedoch, dass mit dieser Berufungsentscheidung des UFS der angefochtene Sicherstellungsauftrag zu Unrecht (also in rechtswidriger Weise) nicht zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Aufhebung wäre rechtlich geboten gewesen, da bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages (Juli 2011) die sicherzustellende Abgabe Kapitalertragsteuer 2005 in voller Höhe entrichtet gewesen wäre (April 2010). Diese Rechtswidrigkeit hätte allenfalls auch im Zuge einer Bescheidbeschwerde an den VwGH vorgebracht werden können.

Eine Anfechtung vor dem VwGH mit dem Ziel der gänzlichen Aufhebung des Sicherstellungsauftrages wäre allerdings aus rechtlichen und vor allem verfahrensökonomischen Gründen nicht zwingend geboten gewesen. Das Finanzamt als Vollstreckungsbehörde wäre schon grundsätzlich nicht rechtlich gezwungen, vollstreckbare Exekutionstitel zu vollziehen. Es bestehe keine zwingende Bindungswirkung zwischen der Ausstellung von Exekutionstiteln (die ja als solche auch nicht Bescheid-, sondern nur Urkundencharakter hätten und daher in diesem Punkt nicht anfechtbar wären) und den darauf basierenden Rechtshandlungen zur Vollstreckung. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass die Vollstreckung dann nicht zu erfolgen hätte, wenn der Vollstreckungsbehörde bewusst wäre, dass der auf Grund eines rechtswidrigen Titels geltend zu machende Anspruch infolge Entrichtung gar nicht bestehe. Anders formuliert könne kein Anspruch vollstreckt werden, der bereits durch Zahlung befriedigt worden wäre. Auch dann nicht, wenn zur (allfälligen) Vollstreckung ein geeigneter Exekutionstitel vorliege.

Auf Grund der Berufungsvorentscheidung vom , mit der der Haftungsbescheid betreffend die Kapitalertragsteuer 2005 vom infolge Entrichtung derselben ersatzlos aufgehoben worden wäre, wäre zweifellos aktenkundig, dass der Abgabenbehörde (zugleich Vollstreckungsbehörde) bekannt wäre, dass der Anspruch hinsichtlich der gegenständlichen Kapitalertragsteuer 2005 nicht mehr bestehe. Auch wäre aus der Aktenlage zweifelsfrei abzuleiten, dass seitens der Abgabenbehörde lediglich ein Abgabenanspruch auf Kapitalertragsteuer 2005 in Höhe von € 57.170,67 festgestellt worden wäre und keine darüber hinausgehenden, allenfalls zu sichernden Abgabenansprüche auf Kapitalertragsteuer 2005 bestehen würden. Auch das wäre durch die aufhebende Berufungsvorentscheidung vom dokumentiert.

Schon alleine auf Grund dieser Sach- und Rechtslage wären alle auf dem gegenständlichen Sicherstellungsauftrag basierenden Vollstreckungs- bzw. Sicherstellungsakte unverzüglich einzustellen, da der Partei andernfalls wissentlich und in rechtswidriger Weise ein Vermögensnachteil zugefügt werde.

Ungeachtet dessen würden aber die Voraussetzungen zur Vollstreckung einer sichergestellten Abgabenschuld auch dann wegfallen, wenn die sichergestellte Abgabe festgesetzt werde. Gemäß § 232 Abs. 1 BAO wäre nämlich ein Sicherstellungsauftrag nur „(…) bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (…)“ zulässig. Die Vollstreckbarkeit trete gemäß § 226 BAO dann ein, wenn die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde. Die Fälligkeit trete gemäß § 210 BAO ein Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides ein. Abweichende Regelungen für Selbstberechnungs- oder Abfuhrabgaben würden nur solange zum Tragen kommen, solange keine bescheidmäßige Festsetzung zu erfolgen hätte. Die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe wäre mit Haftungsbescheid vom erfolgt, also nach Ausstellung des Sicherstellungsauftrages. Alle nach diesem Tag gesetzten Rechtshandlungen zur Vollziehung des sichergestellten Abgabenanspruches wären rechtswidrig. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Haftungsbescheid infolge Anfechtung aufgehoben worden wäre, da die Abgabe bereits entrichtet worden wäre.

Ungeachtet der bereits eingangs erläuterten Rechtswidrigkeit allfälliger Rechtshandlungen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages ergebe sich aus der (nachfolgenden) bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe ein Sachverhalt, der gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO zu Einwendungen berechtige.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Einstellung der Vollstreckung ab und führte nach Zitierung der §§ 12, 16 und 78 BAO aus, dass durch die abgabenfestsetzende Stelle ein Sicherstellungsauftrag über Kapitalertragsteuer 2005 in Höhe von € 216.000,00 ausgefertigt worden wäre. Gegen diesen Bescheid wäre das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und in Folge die Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat begehrt worden. Mit teilweise stattgebender Berufungsentscheidung vom wäre dieser Sicherstellungsauftrag auf einen Betrag von € 57.170,67 eingeschränkt worden.

Wie bereits mehrfach ausgeführt, beruhe der Sicherstellungsauftrag auf Erkenntnissen, die sich im Zuge des Prüfungsverfahrens ergeben und Anfang des Jahres 2011 verdichtet hätten. Dass mit dem im Sicherstellungsauftrag vorläufig vorgeschriebenen Betrag eine Doppelbelastung mit der seinerzeitigen Selbstanzeige erfolgt wäre, wäre nicht nachvollziehbar und aus der Aktenlage nicht erkennbar. Auch ein gebetsmühlenartiges Wiederholen dieser Ansicht erhöhe nicht deren Wahrheitsgehalt. Somit könne von einer Entrichtung der Steuerschuld nicht gesprochen werden, weshalb die Einwendung der Bf. nach § 12 Abs. 1 AbgEO ins Leere gehe, da es weder einen Aufhebungs- noch einen Tilgungstatbestand gebe. Da die Einwendungen einzig und allein gegen den Entstehungsgrund der Forderung abzielen würden, welcher jedoch nur mit Rechtsmittel im Festsetzungsverfahren bekämpft werden könne, wäre die Eingabe gemäß Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/15/0147, zurückzuweisen.

Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe richten würden, wären im Veranlagungsverfahren mit Berufung gegen die Abgabenbescheide – und nicht gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO – geltend zu machen (). In dem vor der Titelbehörde durchzuführenden Verfahren gemäß §§ 12 und 13 AbgEO könnten keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenbescheides (mehr) erhoben werden ().

Auch § 16 Abs. 1 AbgEO hätte hier keinerlei Wirkung, da es eben keine vollständige Aufhebung des Sicherstellungsauftrages gebe.

Der sonstigen „rechtlichen Würdigung“ der Bf. könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäß § 5 Abs. 2 AbgEO hätte – nicht könne – das Finanzamt von Amts wegen die Vollstreckung einzuleiten und durchzuführen (Bezug zu § 78 Abs. 3 BAO). Ein Verzicht oder Aufschub wäre weder gesetzlich normiert noch zulässig.

Das von der Bf. angeführte Haftungsverfahren gemäß § 93 EStG 1988 wäre seitens der abgabenfestsetzenden Abteilung am zur bezughabenden Firma M-GmbH indiziert worden. Dieses Verfahren hätte sich in der Begründung dezidiert auf die Selbstanzeige vom bezogen und wäre folgerichtig wegen des Tilgungstatbestandes der Zahlung aufzuheben gewesen – dies hebe aber nicht gleichzeitig sämtliche andere Festsetzungsverfahren auf, die auf ergänzenden Prüfungsfeststellungen beruhen würden. Die Erkenntnis, dass mit dieser Entscheidung festzustellen wäre, dass der Behörde keinerlei Abgabenansprüche aus dem Titel Kapitalertragsteuer 2005 mehr zu­stünden, wäre damit keineswegs dokumentiert und lasse sich daraus auch nichts gewinnen – vor allem nicht für das Sicherungsverfahren gegen die Bf., über welches in diesem Bescheid abgesprochen werde.

Der Einwand der Bf., dass die Voraussetzungen zur Vollstreckung einer sichergestellten Abgabenschuld auch dann wegfallen würden, wenn die sichergestellte Abgabe festgesetzt werde, gehe ins Leere. Es werde dabei übersehen, dass nach Eintritt der Vollstreckbarkeit gemäß § 226 BAO das Sicherungsverfahren – nach Ausstellung eines Rückstandsausweises gemäß § 229 BAO – ipso iure in das Verfahren zur Einbringung übergehe. Das zunächst bedingte Pfandrecht werde mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung von selbst zu einem unbedingten.

Das Sicherstellungsverfahren wäre gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende „Sofortmaßnahme“ zur Sicherung der Einbringlichkeit, die letztlich in der tatsächlichen Verwertung im Vollstreckungsverfahren münde, sofern der Sicherstellungsauftrag nicht aufgehoben werde. Auch die Einbringung eines Rechtsmittels allein hebe die Wirksamkeit des Bescheides nicht auf, die Sicherungsmaßnahmen wären zwingend durchzuführen. Jedes Innehalten würde der gesetzlichen Bestimmung zuwiderlaufen. Es wäre somit denkunmöglich, dass die tatsächliche Abgabenfestsetzung jenen Bescheid aufheben oder rechtswidrig machen solle, der ja per Gesetzesdefinition genau zur Sicherstellung der Einbringlichmachung vorgesehen wäre.

Im Verfahren gegen die Bf. wäre zudem die Abgabenfestsetzung mit Bescheid vom erfolgt. Die beeinspruchten Rechtshandlungen wären jedoch bereits am gesetzt worden. Eine Verwertung der gewonnenen Sicherstellung wäre bis dato rechtskonform nicht veranlasst worden, da infolge Aussetzung der Einhebung bereits vor Fälligkeit Exekutionsschutz erwirkt worden wäre und somit kein Rückstandsausweis ausgefertigt werden dürfe.

In der am rechtzeitig eingebrachten als Bescheidbeschwerde geltenden Berufung beantragte die Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat und führte aus, dass mit Eingabe vom die M-GmbH unter Beitritt der Bf. unter anderem hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 2005 eine Selbstanzeige eingebracht hätte. Die auf Basis der Selbstanzeige geschuldete Kapitalertragsteuer 2005 in Höhe von € 57.170,67 wäre am entrichtet worden.

In der Folge hätte bei der Gesellschaft eine Außenprüfung betreffend die Jahre 2005-2008 stattgefunden (siehe diesbezüglich Prüfungsauftrag vom sowie Niederschrift vom und nachfolgenden undatierten Bericht).

Am wäre vom Finanzamt gegenüber der Bf. ein Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 2005, mit dem der sicherzustellende Betrag mit € 216.000,00 festgesetzt worden wäre, erlassen worden. Gegen diesen Sicherstellungsauftrag wäre am das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden.

Mit Bescheid vom wäre die Kapitalertragsteuer 2005 gegenüber der Bf. mit € 205.189,77 festgesetzt worden. Dieser Bescheid wäre mit Berufung vom angefochten worden und wäre hinsichtlich des strittigen Betrages die Aussetzung der Einhebung beantragt worden. Dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung wäre mit Bescheid vom stattgegeben worden. In diesem Zusammenhang wäre festzuhalten, dass dieser Bescheid vom schon insoweit rechtswidrig wäre, als die Festsetzung auch hinsichtlich des bereits im Zuge der Selbstanzeige entrichteten Betrages erfolgt wäre.

Mit Berufungsentscheidung vom wäre der Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag vom insoweit stattgegeben worden, als der sicherzustellende Betrag für die Kapitalertragsteuer 2005 von € 216.000,00 auf € 57.170,67 herabgesetzt worden wäre.

Weiters brachte die Bf. vor, dass Sicherstellungsaufträge mit Berufung anfechtbar wären. Im Berufungsverfahren wäre zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages alle Voraussetzungen gegeben gewesen wären, wobei auch die Höhe des sicherzustellenden Betrages einen Spruchbestandteil darstelle (vgl. Ritz, BAO, § 232 Rz 11).

Im gegenständlichen Fall hätte der UFS in der Berufungsentscheidung vom das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung des Bescheides geprüft und festgestellt, dass der Sicherstellungsauftrag zu Recht ergangen wäre, der sicherzustellende Betrag allerdings nur mit € 57.170,67 festzusetzen gewesen wäre anstatt wie ursprünglich mit € 216.000,00.

Somit wäre der sicherzustellende Betrag rückwirkend zum Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung des Sicherstellungsauftrages, nämlich zum , auf € 57.170,67 herabgesetzt worden.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO wäre die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag bzw. von Amts wegen einzustellen, sofern der zu Grunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden wäre.

Gleiches gelte gemäß § 17 Abs. 1 AbgEO, wenn der Grund gemäß § 16 AbgEO nur hinsichtlich eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches eintrete. Im vorliegenden Fall wäre der Sicherstellungsauftrag rückwirkend zum dahingehend abgeändert (teilweise aufgehoben) worden, dass der sicherzustellende Betrag (= Spruchbestandteil) auf € 57.170,67 herabgesetzt worden wäre.

Somit liege rückwirkend zum ein gültiger Exekutionstitel hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 2005 nur in Höhe von € 57.170,76 vor.

Für darüber hinausgehende Sicherungsakte/Vollstreckungsakte, die im Zeitraum zwischen und stattgefunden hätten, liege rückwirkend kein gültiger Titel vor. Aus diesem Grund wären die Exekutionsakte/Sicherungsakte ersatzlos aufzuheben und alle zukünftigen Exekutionsakte einzustellen.

Maximal besichert sein dürfe eine Forderung in Höhe von € 57.170,67. Darüber hinausgehende Sicherheiten wären freizugeben. Hierbei wäre vor allem der aktuelle Wert des besicherten Bankkontos sowie die bereits erfolgten Gehaltspfändungen zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang wäre weiters darauf hinzuweisen, dass der UFS in seiner Entscheidung vom die Herabsetzung der Sicherstellung mit dem Verweis auf die am an die M-GmbH erlassenen Haftungsbescheide über € 57.170,67 begründe. Diese (die Haftungsbescheide) hätten ausschließlich die auf Basis der Selbstanzeige geschuldete Kapitalertragsteuer 2005 in Höhe von € 57.170,67 betroffen, die bereits am entrichtet worden wäre.

Sofern es somit bei den letztlich sicherzustellenden € 57.170,67 lediglich um die auf Basis der Selbstanzeige geschuldeten € 57.170,67 handle, wäre der Sicherstellungsauftrag durch Entrichtung des geschuldeten Betrages gänzlich hinfällig. Alle gesetzten Sicherstellungsakte wären ersatzlos aufzuheben.

Zum Antrag auf Einstellung der Vollstreckung hinsichtlich der übrigen Kapitalertragsteuer 2005 brachte die Bf. vor, dass mit Bescheid vom die Kapitalertragsteuer 2005 gegenüber der Bf. mit € 205.189,77 festgesetzt worden wäre.

Sicherstellungsaufträge dürften hinsichtlich einzelner Abgabenansprüche nur bis zu deren Vollstreckbarkeit erlassen werden. Die Vollstreckbarkeit des gegenständlichen Abgabenanspruches wäre infolge der bescheidmäßigen Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2005 gegenüber der Bf. am eingetreten.

Allerdings wäre gegen den Kapitalertragsteuerbescheid 2005 Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung beantragt worden. Dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung wäre stattgegeben worden. Wäre eine Abgabe gemäß § 212a BAO von der Einhebung ausgesetzt, wäre eine weitere Vollstreckung des Abgabenanspruches nicht zulässig (§ 230 BAO). Die Einbringung der Abgabe wäre für die Zeit der Aussetzung gehemmt.

Somit hätten zukünftige Vollstreckungen über den gemäß Bescheid vom idF nach Erlassung der Berufungsentscheidung vom sicherzustellenden Betrag von € 57.170,67 betreffend Kapitalertragsteuer 2005 zu unterbleiben.

Mit Schreiben vom 13. bzw. zog die Bf. ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) kann gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.

Zur Sicherung kann gemäß § 78 Abs. 2 AbgEO nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden.

Wohnsitzfinanzamt ist gemäß § 20 Abs. 1 AVOG 2010 das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält.

Das Wohnsitzfinanzamt ist gemäß § 20 Abs. 2 AVOG 2010 zuständig

1. für die Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht,

2. für die Erhebung der Umsatzsteuer,

3. für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge sowie

4. Für die Erhebung der Kammerumlage.

Das Wohnsitzfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist gemäß § 20 Abs. 3 AVOG 2010 zuständig in Angelegenheiten der Abzugssteuern.

Gemäß § 21 Abs. 1 AVOG 2010 ist Betriebsfinanzamt das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung oder, sofern dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte.

Gemäß § 21 Abs. 3 AVOG 2010 ist das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen zuständig in Angelegenheiten der Abzugssteuern einschließlich Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988.

Dem Empfänger der Kapitalerträge ist gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn

1. der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder

2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertrag­steuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.

Bei den anderen als den im Abs. 1 genannten Abgaben ist gemäß § 213 Abs. 2 BAO die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefasst, jedoch abgesondert von den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die M-GmbH wird unter der Steuernummer XY beim Finanzamt Wien 1/23 als Betriebsfinanzamt (§ 21 AVOG 2010) veranlagt.

Für die Jahre 2005-2008 fand bei der genannten Gesellschaft eine Betriebsprüfung statt, die mit der Niederschrift vom abgeschlossen wurde. Festgestellt wurden im Wesentlichen verdeckte Gewinnausschüttungen auf Grund von Scheinrechnungen, deren Zufluss direkt der Bf. als deren Geschäftsführerin zugerechnet werden konnte.

Im Zuge der Betriebsprüfung erließ das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg unter der Steuernummer YZ als Wohnsitzfinanzamt (§ 20 AVOG 2010) der Bf. am einen Sicherstellungsauftrag, mit dem die Sicherstellung von Kapitalertragsteuer 2005 in Höhe von € 216.000,00 angeordnet wurde. Als Sicherstellungsmaßnahmen wurden seitens des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg ihre Bezüge bei der M-GmbH sowie ein Sparbuch und ihre Wohnungseinrichtung gepfändet. Weiters wurde auf ihrer Liegenschaft EZ-KG eine Grundbuchsvormerkung zu Gunsten des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg angemerkt.

Nach Abschluss der Betriebsprüfung erfolgte die Festsetzung der nachstehenden Kapitalertragsteuern für die Jahre 2005 bis 2009 auf einem Konto nach § 213 Abs. 2 BAO des Finanzamtes Wien 1/23, Steuernummer XZ, lautend auf die Bf.:


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Abgabe
Betrag
Kapitalertragsteuer 2005
205.189,77
Kapitalertragsteuer 2006
62.029,65
Kapitalertragsteuer 2007
69.394,74
Kapitalertragsteuer 2008
77.348,79
Kapitalertragsteuer 2009
9.021,67

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Wien 1/23 die Einhebung der Kapitalertragsteuern (samt den Säumniszuschlägen) gemäß § 212a Abs. 1 BAO aus.

Auf Grund der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom schränkte das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg die auf Grund der Sicherstellung vorgenommenen Pfändungen auf den Betrag von € 57.170,67 ein.

Mit an das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg gerichtetem Schreiben vom brachte die Bf. vor, dass die Einschränkung der Exekution infolge der passierten Zahlung zu Unrecht erfolgt wäre. Die Einschränkung hätte nicht erfolgen sollen, vielmehr wäre die Pfändung zu löschen.

Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg leitete das Schreiben weiter an das Finanzamt Wien 1/23, worauf dieses der Bf. mit formlosem Schreiben vom mitteilte, dass die Exekutionen vom auf Grund des Sicherstellungsauftrages vom vorgenommen worden wären. Gegen diesen Bescheid wäre zwar ein Rechtsmittel eingebracht worden, welchem jedoch durch Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom lediglich teilweise stattgegeben worden wäre. Der Sicherstellungsauftrag wäre nicht vollständig aufgehoben worden, sondern nur auf € 57.170,67 eingeschränkt. Somit wären die Exekutionen nicht aufzuheben gewesen, sondern eben auf diesen Betrag einzuschränken.

Der weitere Sachverhalt (Schreiben der Bf. vom , Schreiben des Finanzamtes Wien 1/23 vom , Schreiben der Bf. vom , Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , Berufung vom ) möge der Darstellung des Verwaltungsgeschehens zu Beginn der vorliegenden Berufungsentscheidung entnommen werden.

Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

Außer in den in den §§ 12 bis 14 AbgEO angeführten Fällen ist die Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 AbgEO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen

1. wenn der ihr zu Grunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;

2. wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;

3. wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt für unzulässig erklärt wurde;

4. wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;

5. Wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;

6. wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;

7. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.

Rechtliche Würdigung:

Das Finanzamt Wien 1/23 erließ weder den Sicherstellungsauftrag vom betreffend Kapitalertragsteuer 2005 noch setzte es die gegen das Vermögen der Bf. gerichteten Pfändungsmaßnahmen vom , sondern ausschließlich das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg.

Daraus folgt, dass das Finanzamt Wien 1/23 auch nicht über die beantragte Einstellung der von ihm nicht gesetzten Einbringungsmaßnahmen entscheidungsbefugt war.

Informativ wird festgestellt, dass während des laufenden Betriebsprüfungsverfahrens offenbar beabsichtigt war, die Kapitalertragsteuer 2005 auf dem Abgabenkonto der Bf. beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, Steuernummer YZ, vorzuschreiben, weshalb auch der Sicherstellungsauftrag von diesem Finanzamt erlassen und die Pfändungen vorgenommen wurden.

Entgegen dieser Intention wurden die Kapitalertragsteuern 2005-2009 aber schließlich auf einem abgesonderten Konto gemäß § 213 Abs. 2 BAO beim Finanzamt Wien 1/23, Steuernummer XZ, festgesetzt. Das Finanzamt Wien 1/23 konnte jedoch mangels eines von ihm erlassenen Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO keine Sicherungsmaßnahmen gemäß § 78 AbgEO setzen und kann auch derzeit auf Grund der bewilligten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO keine Pfändungen vornehmen.

Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg hingegen verfügt zwar über einen aufrechten (auf € 57.170,67 eingeschränkten) Sicherstellungsauftrag, hat aber mangels Belastung der sichergestellten Abgabe auf dem avisierten Konto der Bf. beim dortigen Finanzamt keine Verwendung für die sichergestellten Beträge.

Da der angefochtene Bescheid mangels Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 1/23 aufzuheben war, ist der Antrag der Bf. auf Einstellung des Exekutionsverfahrens nunmehr wieder unerledigt und wird durch das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg zu entscheiden sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 78 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 20 Abs. 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 20 Abs. 2 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 213 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 21 Abs. 3 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 95 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 3 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101621.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at