Rechtliches Schicksal einer Aussetzung der Einhebung nach dem Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Berger in der Beschwerdesache A, Anschrift, gegen den Bescheid des Zollamtes X, vertreten durch Dr. Y, vom betreffend Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom teilte das Zollamt X Herrn A mit, dass für ihn gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit §§ 2 Absatz 1 und 71 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Eingangsabgabenschuld in bestimmter Höhe entstanden ist. Dieser gesetzlich geschuldete Betrag sei gemäß Artikel 220 Absatz 1 ZK nachträglich buchmäßig erfasst worden und werde gemäß Artikel 221 Absatz 1 ZK mitgeteilt. Darüber hinaus setzte die Behörde eine Abgabenerhöhung nach § 108 Absatz 1
ZollR-DG fest.
Dagegen brachte Herr a mit Schriftsatz vom beim Zollamt X form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein, mit welcher er einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgabenbeträge verband.
Mit Bescheid vom wies das Zollamt X das als Aussetzungsantrag gemäß Artikel 244 ZK gewertete Ansuchen ab, da keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden.
Mit Schriftsatz vom berief Herr a gegen die Abweisung des Aussetzungs-antrages. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt diese Berufung als unbegründet ab.
Daraufhin brachte Herr a mit Schreiben vom beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) eine Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrages ein. Darin stellte er den Antrag, es möge in Stattgebung der Beschwerde die Einhebung der gesamten vorgeschriebenen Abgabenbeträge bis zur Rechtskraft der Entscheidung im anhängigen Strafverfahren ausgesetzt werden, da an deren Rechtmäßigkeit begründete Zweifel bestünden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt X die Berufung gegen den Abgabenbescheid vom als unbegründet ab. In der dagegen erhobenen Beschwerde stellte Herr a neuerlich einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung.
Übergangsbestimmungen:
Mit wurde der UFS aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.
Gemäß § 323 Abs 37 BAO treten unter anderem die §§ 212 Abs 2 und 212a Abs 1 bis 5 BAO, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
Rechtsgrundlagen zur Aussetzung der Einhebung:
Gemäß Art 244 ZK wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Beim Vollzug des Art 244 ZK sind die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der Zollkodex nicht anderes bestimmt (vgl ).
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Der Ablauf der Aussetzung ist unter anderem anlässlich einer über eine Beschwerde in der Hauptsache ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (im Anwendungsbereich der bis geltenden Regelung der §§ 85a ff ZollR-DG idF BGBl I 76/2011 einer Beschwerde) nicht aus.
Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs 7 zweiter Satz BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu. Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264 BAO) sinngemäß anzuwenden.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist, somit etwa für die Zeit der nach § 212a Abs 7 BAO zustehenden Zahlungsfrist nach Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, dürfen gemäß § 230 Abs 2 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Damit waren im Beschwerdefall bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides Einbringungsmaßnahmen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf Aussetzung bis zu einem Monat nach (im Instanzenzug erfolgter) Abweisung des Aussetzungsantrages nicht zulässig.
Nach § 212a Abs 7 zweiter Satz BAO wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat ab der Bekanntgabe der Abweisung des Aussetzungsantrages erstreckt. In diesem Fall besteht ab Stellen des Aussetzungsantrages bis zum Ablauf dieser Monatsfrist keine Säumnis im Sinne des § 80 Abs 1 ZollR-DG, welche Säumniszinsen nach sich zöge.
Schlussfolgerung:
Im vorliegenden Fall ist die Berufung vom gegen den Abgabenbescheid, mit der gleichzeitig der verfahrensgegenständliche Aussetzungsantrag gestellt wurde, vom Zollamt X mit Berufungsvorentscheidung vom erledigt worden. Damit kommt die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung nicht mehr in Betracht, weil in diesem Falle gemäß § 212a Abs 5 BAO gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung zu verfügen wäre, und dem Beschwerdeführer somit keine andere Rechtsposition verliehen wird als er sie durch den angefochtenen Bescheid hat (siehe dazu ; , 2003/13/0129; ZRV/0271-Z3K/11; , ZRV/0387-Z1W/10). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des § 212a Abs 5 BAO idF BGBl I 180/2004 iVm § 85c Abs 8 ZollR-DG idF BGBl I 76/2011 mit seiner Beschwerde vom gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache neuerlich einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, über den das Zollamt X nunmehr unabhängig vom vorliegenden Erkenntnis von Neuem abzusprechen hat.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Die Frage der Bewilligung einer Aussetzung der Vollziehung nach dem Ergehen der korrespondierenden Entscheidung in der Hauptsache ist durch die Rechtsprechung des VwGH seit der Änderung der entsprechenden BAO-Bestimmungen durch Art 27 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I Nr 142/2000, gekärt (siehe ).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aussetzung der Einhebung, Entscheidung in der Hauptsache |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200196.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at