Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.04.2014, RV/6100497/2013

Antrag auf Rückerstattung des NoVA-Malusbetrages außerhalb der Jahresfrist;

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


die Richterin
R

in der Beschwerdesache P.P. , gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Rückerstattung des NoVA-Zuschlages gemäß § 6a NoVAG 1991 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Übergangsbestimmung

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 BAO, dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.

Sachverhalt

Am reichte der Beschwerdeführer (Bf) eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe für ein Fahrzeug der Marke XY, ein, das er im EU-Ausland gebraucht erworben und ins Inland verbracht hatte. Das Fahrzeug wurde im EU—Ausland im Jahr 1992 erstmalig zum Verkehr zugelassen.
Der Bf berechnete die NoVA für dieses Fahrzeug, den Zuschlag zur NoVA gemäß § 6a NoVAG sowie den Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG und zahlten den Betrag in Höhe von gesamt € 3.706,68 am nächsten Tag, , bar beim Finanzamt ein.
Am stellte der Bf einen Antrag auf Rückerstattung des NoVA Zuschlages.

Das Finanzamt wies den Antrag als verspätet zurück und führte aus, dass eine bescheidmäßige NoVA Festsetzung nur dann erfolgen könne, wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wird. Im vorliegenden Fall wäre die Frist bereits abgelaufen.

Dagegen erhob der Bf am Beschwerde und führte aus, dass gemäß § 293b Bundesabgabenordnung (BAO) Bescheide, die als Folge der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen rechtswidrig seien, auf Antrag oder auch von Amts wegen zu berichtigen wären. Die Unrichtigkeit könne inbesondere auch in einer unzutreffenden Rechtsauffassung zum Ausdruck kommen. Festzuhalten wäre auch, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Abgabenerklärung am die EuGH-Entscheidung vom , C-402/09, Ioan Tatu, bereits veröffentlicht gewesen wäre.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom mit der Begründung ab, dass eine Festsetzung gemäß § 201 Abs. 2 lit 5 BAO nicht in Betracht käme, weil die NoVA Erklärung seitens des Bf beim Finanzamt eingereicht und die NoVA entsprechend der vorgenommenen Berechnung vom Bf entrichtet worden wäre. Es läge keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, da die in der Abgabenerklärung (NoVA 2) vorgenommene Berechnung der NoVA vom Finanzamt selbst anhand der Angaben des Bf bewusst durchgeführt worden wäre.

Hierauf wurde am vom Bf ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt, wobei auf die Ausführungen zur Beschwerde vom verwiesen wurde.

Erwägungen

Der oben dargestellte Verfahrensgang schildert  den verfahrensgegenständlich entscheidungsrelevanten, unbestrittenen, Sachverhalt, der dieser Entscheidung zu Grunde liegt.

Strittig ist somit, ob der Bf den von ihm am entrichteten NoVA-Zuschlag gemäß § 6a NoVAG mit seinem Antrag vom rückfordern kann.

Rechtslage

In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen Verfahren auszuführen, dass der Abgabenschuldner im Falle des Eigenimportes eines Fahrzeuges gemäß § 1 Z. 3 NoVAG die NoVA selbst zu berechnen und gemäß § 11 Abs. 2 NoVAG an das Finanzamt abzuführen hat. Es handelt sich damit bei der NoVA mit allen ihren Bestandteilen um eine Selbstberechnungsabgabe. Da die hier zu beurteilende NoVA bislang noch nie bescheidmäßig festgesetzt wurde, kann eine Rückerstattung des Zuschlages (§6a NoVAG) nur im Wege einer solchen erstmaligen Festsetzung der gesamten Abgabe erfolgen, was das Vorliegen der Voraussetzungen des § 201 BAO bedingt.

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 oder muss nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichten oder von Amts wegen bei Abgaben, bei denen die Abgabenvorschriften eine Selbstberechnung anordnen, eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn ... die bekanntgegebene Selbstberechnung sich als nicht richtig erweist.

Die "Rückerstattung" des Zuschlages gemäß § 6a NoVAG kann damit nur im Wege der Festsetzung der NoVA für das Fahrzeug durch das Finanzamt erfolgen. Dies ist aber nur unter den in § 201 Abs. 2 und 3 BAO aufgezählten Voraussetzungen möglich.

Gemäß § 201 Abs. 2 Z 1 und Z 2 BAO kann die Festsetzung von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgen, weiters dann, wenn ein Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wird.

Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BAO hat die Festsetzung dann zu erfolgen, wenn ein Antrag auf Festsetzung binnen einem Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.

Rechtliche Beurteilung

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf "Rückerstattung" des NoVA Zuschlages vom Bf mehr als 24 Monate nach der Bekanntgabe des selbst zu berechnenden Betrages eingebracht.

Eine Verpflichtung des Finanzamtes zur Festsetzung gemäß § 201 Abs. 3 BAO ist bei dieser Sachlage nicht gegeben, da einerseits die ein Monatsfrist bereits abgelaufen ist und andererseits weder der Antrag des Bf noch seine Ausführungen in der Beschwerde neue Tatsachen oder Beweismittel enthalten, vielmehr weisen die Ausführungen in der Beschwerde auf eine "neue" bzw. geänderte Rechtsansicht zum NoVA Zuschlag hin.

Da die im § 201 Abs. 2 BAO angeführte Einjahresfrist überschritten wurde, kann das Finanzamt darüber hinaus auch im Ermessenswege keine Festsetzung nach § 201 Abs. 2 BAO durchführen.

Ein anderer Tatbestand des § 201 BAO kommt nicht in Frage, weil weder die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt sind noch eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO vorliegt.

Vom Bf wurde eingewendet, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Abgabenerklärung am die EuGH Entscheidung vom , C-402/09, Ioan Tatu, bereits veröffentlicht und damit die damalige Abfuhr des NoVA –Zuschlages in Anbetracht der Gesetzeslage und europäischen Rechtsprechung unrichtig gewesen wäre.

Richtig ist, dass das europäische Höchstgericht bei der Beurteilung eines ähnlich gelagerten Sachverhaltes schon im April 2011 zum Schluss kam, dass Art. 110 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren ( "Ioan Tatu" Rn 61; veröffentlicht am im Amtsblatt der Europäischen Union). Dieses Urteil wurde in Österreich in Zusammenfassungen bereits 2011 publiziert (FJ 2011, 231; wbl 2011/118), ohne aber auf die Rechtslage in Österreich einzugehen. Richtig ist auch, dass das Bundesministerium für Finanzen die darauf basierende Änderung seiner Rechtsauslegung erst mit einiger Verzögerung publizierte (Erlass vom , BMF-010220/0133-IV/9/2013).

All dem bleibt aber für die Beurteilung des konkreten Falles eine Auswirkung versagt, sind doch die Fristen des § 201 BAO - im Gegensatz zur Wiedereinsetzungsfrist gem. § 308 BAO - verschuldensunabhängig zu berücksichtigen. Bei deren Versäumung sind eine Festsetzung unzulässig und der Antrag zurückzuweisen. Keinen Einfluss kann darauf haben, dass die bekanntgegebene Selbstberechnung deshalb nicht richtig war, weil sie auf einer falschen Auskunft des Finanzbeamten beruhte.

Damit ist aber die Zurückweisung des Antrages des Bf durch das Finanzamt zu Recht erfolgt. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil das Erkenntnis des Finanzgerichtes der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (, , 2001/15/0097, ,93/13/0277, , 2000/15/0032, , 2006/13/0096)

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100497.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at