Ein Anspruch auf eine der Familienbeihilfe vergleichbare ausländische Beihilfe vermittelt im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/04 den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter
R
in der Beschwerdesache Bf ,
vertreten durch Moore Stephens Salzburg GmbH, Innsbrucker Bundesstrasse 126, 5020 Salzburg
gegen den Bescheid des FA Salzburg-Land vom , StNr,
betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Die Einkommensteuer 2011 wird festgesetzt mit Euro - 667,00.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Übergangsbestimmungen:
Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten u.a. die §§ 243 bis 291, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Im Sinne dieser Übergangsbestimmungen werden die sämtliche Verfahrensabläufe nicht mit ihren tatsächlichen Bezeichnungen sondern mit ihren Bezeichnungen im Sinne der aktuellen Gesetzeslage beschrieben.
Verfahrensablauf und Sachverhalt:
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) den Alleinerzieherabsetzbetrag.
Mit Bescheid vom , StNr, ließ die Abgabenbehörde den Alleinerzieherabsetzbetrag unberücksichtigt, mit der Begründung, dass die Bf im Veranlagungsjahr mehr als 6 Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt habe.
In der Bescheidbeschwerde vom gab die Bf an, dass die Ehe bereits am geschieden worden sei und die Lebensgemeinschaft bereits vorher aufgelöst worden sei.
Mit BVE vom , StNr, wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann zustehe, wenn der Alleinerzieherin im Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe zustehe.
Im Vorlageantrag vom führte die Bf aus, dass sie mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe. Grundsätzlich hätte sie Anspruch auf die Familienbeihilfe, diese sei auch auf ihr Konto ausbezahlt worden. Der ursprüngliche Antragsteller sei ihr Mann gewesen. Sie habe aber die Scheidung ordnungsgemäß gemeldet. Der geschiedene Mann sei nach der Scheidung aus dem gemeinsamen Girokontovertrag ausgeschieden.
Mit Eingabe vom übermittelte die Bf einen Bescheid der deutschen Familienkasse.
Aus diesem Bescheid geht hervor, dass der Bf für ihre beiden Kinder für Aprill 2011 bis März 2012 Kindergeld gewährt werde. Der Anspruch bestand, weil der Vater der Kinder im genannten Zeitraum in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Das Finanzamt Salzburg-Land hat jedoch die Familienkasse Passau ersucht, gemäß der EU-Verordnung Nr. 883/04 die Nachzahlung einzubehalten und an das Finanzamt zu überweisen.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 26/2009, steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag (dieser beträgt bei einem Kind 494 Euro) zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 26/2009, gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 26/2009, steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.
Gesetzliche Anspruchsvoraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag ist ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988.
Dies wiederum setzt nach den dargelegten Bestimmungen den tatsächlichen Bezug von Familienbeihilfe durch die Berufungsführerin selbst oder ihren (Ehe)Partner voraus (vgl. , mwN) und zwar über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr. (Ehe-)Partner ist dabei nach § 106 Abs. 3 EStG 1988 eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Nach der klaren Regelung des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 hat der Alleinerzieherabsetzbetrag ein Kind im Sinne des Abs. 1 des § 106 EStG 1988 zur Voraussetzung.
Ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 wäre, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2007/15/0150, zum Ausdruck gebracht hat, nur im Falle eines tatsächlichen Familienbeihilfenbezuges durch die Abgabepflichtige selbst oder ihren (Ehe)Partner gegeben gewesen ().
Das BFG hat mit Erkenntnis vom , RV/6100058/2014, entschieden, dass trotz fehlenden tatsächlichen Bezugs von Familienbeihilfe, dennoch der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe, wenn der Anspruch auf die Familienbeihilfe gegeben sei.
Zu diesem Erkenntnis ist im Newsletter des bundesweiten Fachbereiches für April 2014 als Begründung für die Nichterhebung einer Revision ausgeführt:
„Die Haushaltszugehörigkeit der Kinder beim Kindesvater stand außer Streit. Im Antragsjahr bestand mehr als 6 Monate kein gemeinsamer Haushalt mit der Kindesmutter und (nunmeh-rigen) Ex-Gattin, welche die FBH bezog. Der Anspruch auf den AEAB hängt insbesondere da-von ab, dass dem Steuerpflichtigen oder seinem nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Part-ner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht. Das BFG hat dem Kindesvater den AEAB dennoch zuerkannt, weil er dem Grunde nach An-spruch auf den KAB und die FBH hatte.
(Bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht).
Anmerkung:
Wenngleich § 33 Abs. 3 EStG beim KAB darauf abstellt, dass dem Steuerpflichtigen Fami-lienbeihilfe gewährt wird, wurde aus folgenden Gründen von einer Revision abgesehen:
# Ein Beihilfenbezug ist auch ohne gemeinsamen Haushalt mit dem Kind möglich (vgl. , Slanina, betreffend die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe bzw. ).
# Ein FB-Bezug aus diesem Titel führt mangels Haushaltszugehörigkeit dennoch zu keinem Anspruch auf den AEAB.
# Daher hat auch die Ex-Gattin mangels Haushaltszugehörigkeit der Kinder keinen Anspruch auf den AEAB.
# Alleinerziehende Steuerpflichtige sind Personen, „die mit mindestens einem Kind .... nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben“.
# Daraus ergibt sich das Erfordernis eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind.
# „Alleinerziehung“ setzt zudem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Zusammenleben voraus.
Letztlich hat der Gesetzgeber den AEAB deswegen eingeführt, um alleinerziehenden Personen, die durch den Umstand des Alleinerziehens auftretenden Mehrbelastungen abzufedern. Insofern ist der Steuerpflichtige aus Sicht der ratio legis als Alleinerzieher einzustufen.“
Diese Ausführungen des bundesweiten Fachbereiches treffen auch für den vorliegenden Fall uneingeschränkt zu. Es kommt noch hinzu, dass der Bf für mehr als sechs Monate tatsächlich Familiengeld bewilligt wurde. Ein solcher Anspruch auf eine der Familienbeihilfe vergleichbare ausländische Beihilfe vermittelt im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/04 den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (Wanke in Wiesner u.a. § 33 Rz 25, sowie Kanduth-Kristen in Jakom, EStG 2013, § 33 Rz 42).
Die zit. Rz 25 lautet:
„Sind die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 4 FLAG dem Grunde nach erfüllt, steht der Kinderabsetzbetrag zu, und zwar auch dann, wenn die inländische Familienbeihilfe geringer als die gleichartige ausländische Beihilfe ist. Der Bezug einer vergleichbaren ausländischen Beihilfe allein (ohne Ausgleichszahlungsanspruch) vermittelt außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EWG) 1408/71 bzw der VO (EG) 883/04 nicht den Kinderabsetzbetrag (UFS Feldkirch , RV/0020- F/08). Im Anwendungsbereich einer dieser VO ist jedoch eine der Familienbeihilfe entsprechenden ausländischen Familienleistung der Familienbeihilfenbezug gleichzuhalten. So ist der Bezug deutschen Kindergelds (da die Zuständigkeit Deutschlands für Familienleistungen nach der VO [EWG] 1408/71 gegeben gewesen war) unionsrechtlich für den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ausreichend (vgl UFS Wien
, RV/0262-W/11).“
Damit steht aber der Bf der Anspruch auf Ausgleichszahlung und Kinderabsetzbetrag zu und damit sind somit die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 EStG 1988 erfüllt.
Es ist daher der Beschwerde betreffend Alleinerzieherabsetzbetrag stattzugeben.
Zulässigkeit einer Revision
Die Revision ist zulässig, da zur beurteilten Rechtsfrage noch keine höchtsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100267.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at