Hinterlegung einer Strafverfügung, Abgabestelle laut Zustellgesetz
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Finanzstrafsache gegen Mag. B. , Adresse vertreten durch Mag. Elfriede Sixt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Eichenstraße 28, 2102 Bisamberg, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde erster Instanz den als Berufung bezeichneten Einspruch des Mag. B (in weiterer Folge: Bf.) vom (gemeint wohl richtig: ) gegen die Strafverfügung vom als verspätet zurückgewiesen und als Begründung ausgeführt, dass die Strafverfügung nach einem Zustellversuch vom an der damaligen Wohnadresse des Bf. in Adresse1 , am durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG (gemeint richtig: ZustG) zugestellt worden sei. Das im Zuge des Einspruchs Vorgebrachte, wonach der Bf. bereits "Anfangs Oktober" seinen Wohnsitz aufgegeben hätte, entbehre jeglicher Glaubwürdigkeit.
Zunächst sei davon auszugehen, dass die vorgebliche Wohnsitzverlegung nur pro forma erfolgt sei, nämlich um zur Abwicklung des Privatkonkurses zu den dortigen konkursandenfreundlichen Bedingungen einen dazu erforderlichen britischen Wohnsitz vorzuweisen.
Dazu stehe keinesfalls das Faktum in Widerspruch, dass der Bf. seinen Wohnsitz mit spätestens aufgegeben habe, wie sich aus der Mitteilung vom des Vermieters unzweifelhaft ergebe. Seit diesem Zeitpunkt gebe es im Inland keine behördlich bekannte Zustelladresse des Bf., was die Zugriffsmöglichkeit der mit ihm befassten Behörden (Abgabenbehörden, Finanzstrafbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte) wesentlich erschweren dürfte. Für die Persönlichkeit des Bf. sei in diesem Zusammenhang folgender Umstand geradezu symptomatisch: So habe der Bf. am ein umfangreiches Schreiben an das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk gerichtet, in welchem er seine Adresse mit Adresse1, angegeben habe. Der bevorstehende und zu diesem Zeitpunkt wohl schon feststehende Wohnsitzwechsel sei unter Missachtung der Verpflichtung gemäß § 8 leg. cit. verschwiegen worden, wie auch an das für ihn zuständige Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln jegliche Anzeige des Wohnsitzwechsels unterblieben sei.
Aus besagtem Schreiben gehe immerhin hervor, dass der Bf. am noch dort aufhältig gewesen sei. Indes sei dies auch noch am der Fall gewesen, denn an diesem Tag habe der Bf. ein Schreiben des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln eigenhändig übernommen. Aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage der Zustellerin K. vom (gemeint wohl richtig: Z. vom ) bestünden keinerlei Bedenken am rechtsgültigen Zustandekommen dieses Zustellvorganges. Aus diesen Umständen folge, dass der Bf. zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung an der Zustelladresse ortsanwesend gewesen sei und dass diese Adresse sehr wohl eine Abgabestelle gemäß § 2 Z 4 ZustG gebildet habe.
Im Schreiben vom brachte der Bf. Beschwerde gegen den „Rückweisungsbescheid“ vom (und den vom , der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist) ein und beantragte die Entscheidung über die Berufung vom durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In der Begründung führte die Verteidigerin aus, dass den Ausführungen in den Zurückweisungsbescheiden nicht gefolgt werden könne.
"Die Notwendigkeit einer wirksamen Zustellung eines Einleitungsbescheides eines Finanzstrafverfahrens entspricht dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs: Jeder Beschuldigte hat das Recht, im Verfahren von Anfang an mitzuwirken und zu erfahren, was ihm vorgeworfen wird und es ist ihm auch die Gelegenheit zur entsprechenden Stellungnahme zu geben, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Der Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG vom war adressiert an den Bf., Adresse2 .
Dieser Bescheid wurde eindeutig nicht rechtswirksam zugestellt, da zum ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis mit meiner Kanzlei bestand und daher der Bescheid an mich hätte ergeben müssen. Abgesehen davon war der Bescheid adressiert an den Bf., Adresse2. Diese Adresse entsprach zum damaligen Zeitpunkt weder der Wohnanschrift meines Mandanten noch der im Erfassungssystem der Finanz hinterlegten Anschrift.
Die Ausführungen, dass ein zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung für das Abgabenverfahren bestehendes Vollmachtsverhältnis schon aus denklogischen Gründen gegenüber einem erst mit dieser Einleitung entstehenden Finanzstrafverfahren keine Wirkung entfalten kann ... kann ich nicht folgen. Ich bin seit 2004 als ständiger Vertreter des Bf. beim Finanzamt Korneuburg eingetragen und war dementsprechend auch bei der Durchführung der Betriebsprüfung des Bf. - die zu den Feststellungen im Finanzstrafverfahren geführt hat - zuständig und stand bedingt dadurch im ständigen Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt.
Den Ausführungen, wann denn nun genau der Bf. im Oktober 2012 seinen Wohnsitz verlegt hat, kann ebenfalls nur bedingt gefolgt werden: Jedenfalls erfolgte seine Abmeldung von diesem Wohnsitz entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG) am . Der Bf. hat ab Anfang Oktober 2012 seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt nach England verlegt. Bedingt durch die durchzuführende Räumung der angemieteten Räumlichkeiten war der Bf. sporadisch noch an seiner ehemaligen Adresse anwesend. Daraus zu schließen, dass es sich immer noch um seinen Lebensmittelpunkt gehandelt hat, ist nicht richtig. Es hat sich bei der Adresse Adresse1, nicht mehr um den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gehandelt. Daher handelte es sich bei der auf der Strafverfügung angegebenen Zustelladresse Adresse1, um keine Abgabestelle gemäß § 1 Z 5 Zustellgesetz und der Bescheid vom wurde nicht rechtswirksam zugestellt.
Da der Bf. aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Zustellung des Einleitungsbeschlusses nichts von dem laufenden Strafverfahren wusste, gab es auch keine gesetzliche Verpflichtung, dem Finanzamt in Hollabrunn Korneuburg Tulln seine neuen Zustelldaten unmittelbar mitzuteilen.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Finanzstrafbehörde I. Instanz ist darauf hinzuweisen, dass bei Anwendung des Finanzstrafgesetzes wie bei Durchführung jedes Strafverfahrens in einem Rechtsstaat auf die verfassungsmäßig zugesicherten Rechte des Steuerpflichtigen Bedacht zu nehmen ist (entspricht den Bestimmungen des Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die in Österreich in den Verfassungsrang erhoben wurden).
Sobald zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat ermittelt wird (§ 1 Abs. 2 StPO) – auch wenn noch keine Person verdächtig ist -, sind alle staatlichen Behörden und die Gerichte streng an das Gesetz gebunden (§ 5 Abs. 1 StPO). Es gilt der Legalitäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Ziel eines Strafverfahrens ist die Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 3 Abs. 1, § 2 Abs. 2 StPO), es muss von Gesetzes wegen alles unternommen werden, um ein Fehlurteil zu vermeiden. Vor allem hat jeder Beschuldigte Anspruch auf ein faires Verfahren, wobei unter fairem Verfahren auch die Unparteilichkeit des Gerichtes verfassungsrechtlich zugesichert wird. Die Ausführungen hinsichtlich der "Symptomatischen" Umstände der Persönlichkeit des Bestraften sind meiner Ansicht nach nicht angebracht und verletzten eindeutig das Recht auf ein unbefangenes und unparteiliches Gerichtsverfahren."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Übergangsregelung:
Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a 1. Satz FinStrG sind die zum beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Mit der Einführung des Bundesfinanzgerichtes haben sich diverse Bezeichnungen geändert. So wurde das frühere Rechtsmittel der Berufung ab zur Beschwerde. Die Ausdrücke werden in weiterer Folge jeweils angepasst.
Rechtslage:
§ 2 ZustG: Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
2. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
§ 17 Abs. 1 ZustG: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
§ 17 Abs. 2 ZustG: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17 Abs. 3 ZustG: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
§ 145 Abs. 1 FinStrG: Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten können gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.
Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Nach § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Zur behaupteten Vollmacht im Finanzstrafverfahren:
Soweit die Verteidigerin darauf hinweist, dass zum ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis zwischen dem Bf. und ihrer Kanzlei bestand, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine sogenannte umfassende Dauervollmacht im Abgabenverfahren im Finanzstrafverfahren nur wirksam ist, wenn sich der Beschuldigte ausdrücklich darauf beruft. Ein in einem Finanzstrafverfahren beschuldigter Steuerpflichtiger, dem eine Strafentscheidung durch Hinterlegung zugestellt worden ist, kann sich im Falle verspäteter Behebung und Berufung gegen diese Entscheidung durch seinen Steuerberater nicht auf eine diesem in einem Abgabenfestsetzungsverfahren erteilte, von der Finanzstrafbehörde nicht beachtete Zustellvollmacht berufen, um die Rechtzeitigkeit der Berufung darzutun ().
Im hier gegenständlichen Finanzstrafverfahren wurde der Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens dem Bf. persönlich zugestellt, da der Finanzstrafbehörde für das erst beginnende Finanzstrafverfahren damals noch keine Vollmacht der Verteidigerin für dieses Verfahren vorgelegen ist, zumal sich der Bf. (noch) nicht darauf berufen hat.
Abgabestelle gemäß § 2 Z. 4 ZustG:
Den Beschwerdeausführungen, dass es sich bei der angegebenen Zustelladresse um keine Abgabestelle gemäß § 1 Z 5 ZustG (gemeint wohl richtig: § 2 Z 4 ZustG) gehandelt hat und der Bf. dort nicht mehr seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat, er vielmehr seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt schon „Anfang Oktober“ nach England verlegt hätte, ist festzuhalten, dass die Möglichkeit der Zustellung von behördlichen Dokumenten nicht an eine behördliche Meldung gekoppelt ist. Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, eine polizeiliche Meldung muss nicht vorliegen ().
Die bloße behördliche Meldung an einer Adresse reicht nicht aus, um eine regelmäßige Ortsanwesenheit des Beschwerdeführers zum maßgeblichen Zeitpunkt an der Abgabestelle zu begründen ().
Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (; , 95/19/0764).
Das bloße Bestreiten, dass es sich bei einer bestimmten Adresse um eine Abgabestelle gehandelt habe, bzw. das Vorbringen, selbst wenn dies je der Fall gewesen sein sollte, "so hätte diese jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr bestanden", ist nicht geeignet, die aus dem Zustellnachweis abzuleitende Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung des Straferkenntnisses (bzw. hier: der Strafverfügung) zu widerlegen ().
Unter einer Wohnung gemäß § 4 ZustG (Anmerkung: idF BGBl. Nr. 200/1982 oder BGBl. I Nr. 10/2004 bis ) ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist. Die kurzfristige Abwesenheit von der Wohnung nimmt dieser nicht den Charakter einer Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG ().
Dem angefochtenen Bescheid ist (unwidersprochen) zu entnehmen, dass der Bf. laut Mitteilung des damaligen Vermieters seinen Wohnsitz mit spätestens aufgegeben hat.
Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes kann nicht nur die Wohnung, sondern auch eine sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei bzw. auch der Arbeitsplatz des Empfängers sein.
Eine Wohnung bleibt Abgabestelle, auch wenn der Empfänger (z.B. wegen Urlaubes, Geschäftsreise, kürzeren Krankenhausaufenthaltes) vorübergehend abwesend ist (hA, z.B. ; Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, ZustellG, § 2 RZ 15).
Das allfällige Fehlen eines Wohnsitzes oder einer Betriebsstätte schließt eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes nicht aus, weil gemäß § 2 Z 5 ZustG in der Fassung BGBl. I Nr 10/2004 (§ 4 in der davor geltenden Fassung) als Abgabestelle etwa auch eine sonstige Unterkunft in Betracht kommt ().
Eine sonstige Unterkunft ist eine nicht als Wohnung zu qualifizierende – und nicht notwendig ständige (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1884) – Unterkunft (Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, ZustellG, § 2 RZ 15).
Aus der Tatsache, dass sich der Bf. nachweislich am (eigenhändige Übernahme eines anderen Rückscheinbriefes des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, Abgabensicherung vom ) an der Zustelladresse aufgehalten hat, ist für das Gericht erwiesen, dass es sich bei der Zustelladresse zumindest um eine sonstige Unterkunft und damit um eine Abgabestelle des Bf. gehandelt hat.
Wenn jedoch am an der Abgabestelle eine Zustellung durchgeführt werden konnte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die am selben Tag bewirkte Zustellung der Strafverfügung (Beginn der Abholfrist) an dieser Abgabestelle nicht rechtmäßig gewesen sein sollte. Unabhängig davon, ob es sich um eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft gehandelt hat, ist jedenfalls eine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z. 4 ZustG vorgelegen, sodass die Zustellung durchgeführt werden durfte.
Zur Hinterlegung gemäß § 17 ZustG:
Entscheidend für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung ist, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller gemäß § 17 Abs. 1 ZustG Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte ().
Ausdrücklich festgehalten wird, dass der Bf. im gesamten Verfahren nicht bestritten hat, die Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben oder vorgebracht hat, damals von der Abgabestelle abwesend gewesen zu sein.
Will eine Behörde davon ausgehen, ein Dokument sei durch Hinterlegung zugestellt, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde und ob nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (). (Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, ZustellG, § 17 RZ 21).
Aufgrund der amtswegigen Ermittlungspflicht wurde von der Finanzstrafbehörde die damals zuständige Zustellerin Z. am als Zeugin einvernommen. Sie konnte sich zwar an den einzelnen Zustellvorgang nicht erinnern, doch hat sie Auskunft über die Zustellungen an der hier gegenständlichen Adresse bzw. auch die dem Bf. zuzuordnende Hausnummer gegeben. Der Zeugenaussage ist nicht zu entnehmen, dass die Zustellerin Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätte. Laut Zeugin wurden "beide Adressen von denselben Personen bewohnt, die Briefkästen waren schon getrennt, aber es war klar, dass hier ein Zusammenhang bestand".
Da zudem eine Zustellung einer weiteren Erledigung des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln am durchgeführt wurde, wäre es auch nicht nachvollziehbar, der Zustellerin einen Grund zur Annahme zu unterstellen, der Bf. als Empfänger hätte sich einen Tag zuvor, nämlich am , nicht (mehr) regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten.
Eine längere Abwesenheit von der Abgabestelle ist nur dann relevant, wenn der Abgabepflichtige nicht in der Lage ist oder es ihm nicht zuzumuten ist, allfällige Zustellvorgänge im Bereich seiner Wohnung wahrzunehmen ().
Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er legt Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich. Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen ().
Wie bereits erwähnt hat sich der Bf. nachweislich am (eigenhändige Übernahme eines anderen RSa-Briefes) an der Abgabestelle aufgehalten. Damit ist evident, dass es dem Bf. möglich war, rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis zu erlangen, sodass eine Hinterlegung des Dokuments am und der Ankündigung in der Hinterlegungsanzeige, dass der Beginn der Abholfrist der war, den Bestimmungen des Zustellgesetzes entsprach.
Dass der Bf . das in der Hinterlegungsanzeige angekündigte Dokument nicht abgeholt hat, kann nicht der Behörde angelastet werden.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist zur Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen die Strafverfügung festzuhalten, dass die Strafverfügung – wie oben dargestellt – gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG mit Beginn der Abholfrist am als zugestellt gilt. Unter Beachtung der Frist für die Einbringung eines Einspruches von einem Monat endete die Einspruchsfrist gesetzeskonform mit Ablauf des . Im Übrigen wurde diese Frist in der Belehrung über das Einspruchsrecht in der Strafverfügung ausführlich dargestellt.
Der (als Berufung bezeichnete) Einspruch vom wurde somit jedenfalls außerhalb der im § 145 Abs. 1 FinStrG normierten Frist von einem Monat nach Zustellung eingebracht.
Zusammengefasst ist die Zurückweisung des Einspruches als nicht fristgerecht durch die Finanzstrafbehörde (erster Instanz) zu Recht erfolgt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Eine inhaltliche Beurteilung der gegenständlichen Strafverfügung oder des beim Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln geführten Finanzstrafverfahrens ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Allfällige Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichtes betreffen offensichtlich nur die Organe der Finanzstrafbehörde. Dem Bundesfinanzgericht steht keine Kompetenz als Aufsichtsbehörde für das Handeln von Organwaltern der Finanzverwaltung zu, sodass die diesbezüglichen Aussagen für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte Judikatur wird verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung und Hinweise
Dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.
Dem Beschwerdeführer und der Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7300024.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at