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Aktenverlesung; Zustimmung; resümierender Vortrag; Nichtigkeit
ZWF 2023/03
§§ 252 Abs 1 Z 4 und Abs 2a, 258 StPO
(= RIS-Justiz RS0127712)
Die Zustimmung des Anklägers oder des Angeklagten zu einem Vortrag gemäß § 252 Abs 2a StPO beinhaltet dessen Einverständnis (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO), dass die vom Vortrag umfassten Aktenstücke in der Hauptverhandlung vorkommen (§ 258 Abs 1 StPO), weil der Vortrag die Verlesung oder Vorführung nach § 252 Abs 1 oder 2 StPO substituiert, demnach eine Zustimmung zum Vortrag eine umfassende Willenserklärung zum Vorkommen-Dürfen darstellt. Ein Referat nach § 252 Abs 2a StPO kann angesichts der Zustimmung von Ankläger und Angeklagtem unter diesem Gesichtspunkt daher keine Nichtigkeit bewirken.