Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.04.2014, RV/7102336/2013

Zeitliche Zuordnung von im Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters erzielten Einkünften im Feststellungs­bescheid (bei abweichendem Wirtschafts­jahr)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102336/2013-RS1
Scheidet der Abgabepflichtige während des Kalender­jahres aus einer Gesellschaft aus, so sind die zuvor erzielten Einkünfte im Jahr des Ausscheidens einkommen­steuerlich zu erfassen. Dementsprechend sind die vom Abgabepflichtigen im Jahr seines Ausscheidens erzielten Einkünfte im Spruch des Feststellungs­bescheides (§ 188 BAO) als in diesem Kalender­jahr erzielt auszuweisen. Solche Einkünfte in einem das Folgejahr betreffenden Feststellungs­bescheid – als im Folgejahr erzielt – auszuweisen, ist rechts­widrig. Letzteres hätte (aufgrund der in § 192 BAO normierten Bindung des abgeleiteten Einkommensteuer­verfahrens an die Feststellungen des Grundlagen­bescheides) zur Folge, dass die im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Einkünfte erst für das dem Jahr des Ausscheidens folgende Jahr einkommen­steuerlich erfasst werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch


die Richterin
R

in der Beschwerdesache Mag. D, Adresse gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (Y KG, St.Nr. XXX/XXXX) für das Jahr 2011, zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert:

Die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011 ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Hinweis

Diese Entscheidung wirkt gegen alle, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieser Entscheidung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Bescheid vom wurden die Einkünfte der Y KG, deren Unternehmens­gegenstand der Betrieb einer Apotheke ist, für das Jahr 2011 gemäß § 188 BAO festgestellt. Der Anteil des Berufungs­werbers an den Einkünften wurde mit 1.440,00 € festgestellt.

Gegen den Feststellungsbescheid vom erhob der Berufungswerber Berufung mit folgender Begründung:

Er sei mit Stichtag , rückwirkend zum , aus der Gesellschaft ausgeschieden.

Mit Beschluss des LG Korneuburg vom sei die Funktion des Berufungs­werbers als unbeschränkt haftender Gesellschafter aus diesem Grund im Firmenbuch gelöscht worden.

Spätestens seit diesem Zeitpunkt habe der Berufungswerber keinerlei Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb der Y KG mehr bezogen.

Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab:

Die Y KG bilanziere nach einem abweichenden Wirtschafts­jahr (04/2010 – 03/2011). Dem Berufungswerber seien daher anteilige Einkünfte in Höhe von 1.440,00 € für das Jahr 2011 zuzurechnen gewesen.

Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Nach der Aktenlage hat der Berufungswerber im Jahr 2010 (von Jänner bis Mai 2010) von der Y KG für die Zurverfügung­stellung seiner Konzession zum Betrieb der Apotheke Beträge in Höhe von insgesamt 3.600 € (5 Monate à 720 €) erhalten. Davon sind Beträge in Höhe von 2.160 € (für die Monate Jänner bis März 2010) im Feststellungs­bescheid 2010 (für das Wirtschafts­jahr 04/2009 – 03/2010) der Gesellschaft erfasst. Beträge in Höhe von 1.440 € (für die Monate April und Mai 2010) sind im Feststellungsbescheid 2011 (für das Wirtschafts­jahr 04/2010 – 03/2011) erfasst.

Im Zusammenhang mit den oben angeführten Einnahmen des Berufungswerbers für die Monate April und Mai 2010 in Höhe von 1.440,00 € wurden von ihm (nach den von ihm vorgelegten Zahlungs­bestätigungen der SVA der gewerblichen Wirtschaft) SV-Beiträge in Höhe von 1.559,81 € entrichtet.

Erwägungen:

Der Einkommensteuer wird das Einkommen des einzelnen Kalender­jahres zugrunde gelegt (Prinzip der Abschnitts­besteuerung; Perioden­prinzip). Bei der Veranlagung eines Jahres sind jene Einkünfte zu erfassen, die in dem betreffenden Jahr erzielt wurden.

Scheidet – wie im vorliegenden Fall – der Abgabepflichtige während des Kalender­jahres aus einer Gesellschaft aus, so sind die zuvor erzielten Einkünfte im Jahr des Ausscheidens einkommen­steuerlich zu erfassen.

Dementsprechend sind die vom Abgabepflichtigen im Jahr seines Ausscheidens erzielten Einkünfte im Spruch des Feststellungs­bescheides (§ 188 BAO) als in diesem Kalender­jahr erzielt auszuweisen. Solche Einkünfte in einem das Folgejahr betreffenden Feststellungs­bescheid – als im Folgejahr erzielt – auszuweisen, ist rechts­widrig. Letzteres hätte (aufgrund der in § 192 BAO normierten Bindung des abgeleiteten Einkommensteuer­verfahrens an die Feststellungen des Grundlagen­bescheides) zur Folge, dass die im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Einkünfte erst für das dem Jahr des Ausscheidens folgende Jahr einkommen­steuerlich erfasst werden.

Der angefochtene Feststellungsbescheid für 2011 vom  ist daher insoweit abzuändern, als in diesem Bescheid ausdrücklich anzuführen ist, dass die Einkünfte des Berufungswerbers für die Monate April und Mai 2010 dem Jahr 2010 zuzuordnen sind. Diese Einkünfte sind demnach in seinem Einkommensteuerbescheid für 2010 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.

Weiters sind von den Einnahmen des Berufungswerbers für die Monate April und Mai 2010 in Höhe von 1.440,00 € die von ihm bezahlten SV-Beiträge in Höhe von 1.559,81 € als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen.

Der Feststellungsbescheid für 2011 wird dementsprechend abgeändert.

Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2011:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
122.770,34 €
Mag. A, St.Nr. 111/1111, FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg:
 
anteilige Einkünfte
56.560,56 €
Mag. B, St.Nr. 222/2222, FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg:
 
anteilige Einkünfte
33.700,25 €
Mag. C, St.Nr. 333/3333, FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg:
 
anteilige Einkünfte
32.629,34 €
Mag. D, St.Nr. 444/4444, FA Bruck Eisenstadt Oberwart:
 
anteilige Einkünfte
-119,81 €

Die anteiligen Einkünfte des Beteiligten Mag. D in Höhe von -119,81 € sind dem Jahr 2010 zuzuordnen.

Zulässigkeit einer Revision

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird zugelassen, weil es zur Frage der Darstellung der zeitlichen Zuordnung von im Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters erzielten Einkünften im Feststellungs­bescheid (bei abweichendem Wirtschafts­jahr) keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
BFGjournal 2014, 171
Raab/Renner in BFGjournal 2014, 324
BFG-Newsletter 2014/02
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102336.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at