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ZWF 3, Mai 2020, Seite 159

Verjährungsbeginn mit Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes

ZWF 2020/31

§ 57 StGB

BGH , 1 StR 58/19

Der deutsche BGH tätigt grundlegende Aussagen zum Beginn der Verjährung in Fällen, in denen keine Erklärungen abgegeben werden und keine Zahlungen am Fälligkeitstag erfolgen, die Beitrags- oder Abgabenpflicht und damit auch eine Erklärungspflicht über den Fälligkeitszeitpunkt hinaus bis zum Erlöschen der Beitrags- oder Abgabenpflicht fortbestehen.

Die Rechtsgutsverletzung ist mit Nichtzahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit irreversibel eingetreten und wird durch weiteres Untätigbleiben nicht mehr vertieft. Die Strafbewehrung eines weiteren Unterlassens nach Vollendung des Tatbestands ist daher nicht gerechtfertigt. Sie würde voraussetzen, dass für das jeweils geschützte Rechtsgut eine spezifische Gefahrenlage aufgrund der Unterlassung über den Zeitpunkt der Vollendung der Tat hinaus fortbesteht. Allein eine Erhöhung des Verspätungsschadens ist insofern unbeachtlich. Dementsprechend entfällt mit der Vollendung des Straftatbestands die strafbewehrte Pflicht zum S. 160Entrichten der Beiträge, sodass die Tat gleichzeitig beendet ist. So ist etwa die Lohnsteuerhinterziehung durch ein pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörde mit Ablauf der gesetzlichen Anmeldungsfris...

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