Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verjährung der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
ZWF 2020/30
§§ 35 Abs 2 und 31 Abs 1 FinStrG
Eine Abgabenverkürzung gem § 35 Abs 2 FinStrG ist bewirkt, wenn die entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird. Dies ist dahin auszulegen, dass die Tat im Fall der Nichtfestsetzung im Zeitpunkt der Schuldentstehung, bei „zu niedriger“ Festsetzung hingegen im Zeitpunkt der Bescheidzustellung vollendet ist. Darin ist jeweils der „Erfolg“ iSd § 31 Abs 1 Satz 3 FinStrG – und damit der Beginn der Verjährungsfrist – zu sehen.
Dadurch ergeben sich bei § 35 Abs 2 FinStrG, ähnlich wie bei § 33 FinStrG, je nachdem, ob die Abgabe nicht oder zu niedrig festgesetzt wurde, unterschiedliche Deliktsvollendungszeitpunkte und damit auch unterschiedliche Zeitpunkte des Beginns des Ablaufes der Verjährungsfrist.
Rainer Brandl / Roman Leitner