Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der neue Straftatbestand des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs
Durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019) wurde der Tatbestand des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs in § 40 FinStrG eingefügt. Dies sollte der Umsetzung von Art 3 Abs 2 lit d der sogenannten PIF-RL dienen. Dieser Beitrag unternimmt eine umfassende Analyse des neuen Straftatbestands.
1. Einnahmenausfall durch Mehrwertsteuerbetrug
Den Mitgliedstaaten und somit auch der EU, die rund 2 % der von den Mitgliedstaaten eingehobenen Umsatzsteuer erhält, entgehen nach Schätzungen aufgrund von Mehrwertsteuerbetrug jährlich mehr als 100 Mrd €.
Mehrwertsteuerbetrug erfolgt nach verschiedenen Mustern, die jedoch fast alle auf der Geldendmachung des Vorsteuerabzugs in der Lieferkette beruhen – ohne korrespondierende Begleichung der Umsatzsteuerschuld des leistenden Unternehmers. Dadurch entsteht die sogenannte Mehrwertsteuerlücke.
Ausgenutzt wird der Vorsteuerabzug des Empfängers, wobei der liefernde Unternehmer die korrespondierende USt-Schuld nicht an das Finanzamt abführt. Dadurch kommt es zu einem Verlust für den Fiskus.
Ein Muster des Umsatzsteuerbetrugs ist der sogenannte Karussellbetrug. Dabei können tatsächlich Waren oder lediglich (wertlose) Attrappen im Kreis verkauft werden. ...