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Strafbarkeitsvoraussetzungen, Tatmehrheit, Verjährung, Zusammenrechnungsgrundsatz
ZWF 2020/1
(= RIS-Justiz RS0132829)
Strafbarkeitsvoraussetzungen wie das Nichtvorliegen der Verjährung sind (bei Tatmehrheit) für jede Tat gesondert zu prüfen, woran auch die (allfällige) Anwendung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB nichts ändert.