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ZWF 2, März 2022, Seite 79

Strafbemessung der Verbandsgeldbuße

ZWF 2022/22

§ 28a Abs 1 FinStrG

Durch den Verband wurden unrichtige Jahressteuererklärungen (2007 bis 2009) abgegeben, da zwei Entscheidungsträger Scheinrechnungen in das Rechenwerk aufgenommen haben. Es kam zu einer Abgabenverkürzung iHv rund 3,4 Mio €.

Nach Berücksichtigung der Milderungsgründe des ordentlichen Lebenswandels und der vollständigen Schadensgutmachung verhängte das Erstgericht eine Verbandsgeldbuße iHv 700.000 € (10,21 % des Strafrahmens), die vollständig nachgesehen wurde.

Der OGH hob die Entscheidung auf, da die Nachsicht der gesamten Strafe nicht zulässig war. Die Grenzen der Zulässigkeit der Nachsicht sind nach § 7 VbVG zu beurteilen. Des Weiteren berücksichtigt der OGH zusätzliche Milderungsgründe: den vom Verband geleisteten Beitrag zur Wahrheitsfindung, die gesetzten wesentlichen Schritte zur künftigen Verhinderung ähnlicher Taten, die bereits bestehenden gewichtigen rechtlichen Nachteile für den Verband und seine Eigentümer durch die Tat sowie den unbelasteten Bestand des Verbandes über einen mittlerweile elfjährigen Zeitraum. Der OGH kommt somit zu einer Verbandsgeldbuße iHv 550.000 €. Nach zusätzlicher Berücksichtigung des Grundrechtsverstoßes der langen Verfahrensdaue...

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