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Feststellungswirkung des Schuldspruchs einer natürlichen Person für den Verband
ZWF 2022/21
§ 33 Abs 1 FinStrG; § 15 Abs 1 Satz 2 VbVG
Wird die Verbandsverantwortlichkeit durch die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG eines Entscheidungsträgers begründet, hat der Schuldspruch über die natürliche Person dann Feststellungswirkung für den Verband, wenn dieser im Verfahren gegen die natürliche Person Parteistellung gemäß § 15 Abs 1 Satz 2 VbVG hatte und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist.
Dies ist nicht der Fall, wenn der Vorwurf der Verbandsverantwortlichkeit erst in der Hauptverhandlung jenes Verfahrens erhoben wird und somit im Verfahren keine Parteistellung vorlag.