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Strafneubemessung nach Überschreitung der Strafbefugnis
Zutreffend zeigt [die Nichtigkeitsbeschwerde] auf, dass das Schöffengericht […] seine Strafbefugnis überschritten hat […], indem es bei einer Strafdrohung von bis zu 4.788.884 € […] eine Geldstrafe von nur 430.000 € aussprach und solcherart die in § 23 Abs 4 Satz 1 FinStrG normierte Untergrenze von einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschritt […]. Die im zweiten Satz des § 23 Abs 4 FinStrG vorgesehene Möglichkeit der Unterschreitung dieser Grenze „aus besonderen Gründen“ besteht seit der FinStrG-Novelle 2010 nur mehr für Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht obliegt […].
Sachverhalt: Der im Glücksspielsektor tätige Einzelunternehmer P. hinterzog Glücksspielabgaben iHv insgesamt 892.800 € (betreffend die Monate Jänner 2012 bis Juni 2017), Einkommensteuer iHv insgesamt 930.202 € (betreffend die Jahre 2012 bis 2016) sowie Umsatzsteuer iHv insgesamt 571.440 € (betreffend die Jahre 2012 bis 2017). P. beging hierdurch mehrere Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs 1 FinStrG, für die er in erster Instanz verurteilt wurde.
Das Erstgericht verhängte über P. eine Geldstrafe von 430.000 €. Der Strafbemessung lag eine kumulierte Geldstrafdrohung von bis zu 4.788.884 € (das Zweifache des strafbestimmen...