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ZWF 2, März 2022, Seite 64

Beschlagnahme; Aufhebung; Rechtsschutz

ZWF 2022/15

§ 115 StPO

(= RIS-Justiz RS0133578)

Während über die Beschlagnahme das Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person zu entscheiden hat (§ 115 Abs 2 StPO), ist für deren Aufhebung im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft zuständig. Hebt diese die Beschlagnahme trotz Wegfalls ihrer Voraussetzungen oder Erlags eines nach § 115 Abs 5 StPO bestimmten Geldbetrags (§ 115 Abs 6 StPO) nicht auf, kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem dagegen ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO und bei ablehnendem Gerichtsbeschluss Beschwerde gegen diesen erhoben wird.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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