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Pflegegeldanspruch von der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz
1. In § 3a BPGG sind die subsidiär Schutzberechtigten weder bei den in Abs. 1 und 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen noch bei den in Abs. 3 vom Pflegegeldbezug ausgeschlossenen Personen ausdrücklich genannt.
2. Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG sieht die Gewährung der notwendigen Sozialhilfeleistungen an Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, wie sie auch Staatsangehörige des Mitgliedstaates erhalten. Nach Abs. 2 dieses Artikels haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Sozialhilfe für Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte auf „Kernleistungen“ zu beschränken. Nach dem Erwägungsgrund 34 der Richtlinie ist diese Möglichkeit so zu verstehen, dass diese Kernleistungen jedenfalls auch die Unterstützung bei Krankheit umfassen, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Da es sich europarechtlich beim österreichischen Pflegegeld um eine Leistung bei Krankheit handelt, ist subsidiär Schutzberechtigten ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung dieses Status Pflegegeld wie österreichischen Staatsbürgern zu gewähren. – (§ 3a Abs. 2 Z 1 BPGG; Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG)
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