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ZWF 2, März 2020, Seite 103

Befangenheit des Spruchsenats

ZWF 2020/24

§ 72 FinStrG

Eine allfällige Befangenheit von Organen der Entscheidung in erster Instanz ist für die Rechtmäßigkeit der Rechtsmittelentscheidung unbeachtlich. Dies hat der VwGH einerseits zum in der BAO geregelten Abgabenverfahren, andererseits auch zum Finanzstrafverfahren wiederholt festgehalten.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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