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Befangenheit eines Richters
ZWF 2020/23
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Richter iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO ausgeschlossen ist, ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des äußeren Anscheins entscheidend, ob Umstände vorliegen, die objektiv gerechtfertigte Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung wecken könnten.
Entscheidend ist dabei nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, beim verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken.