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Vorschreibung einer Abgabenbehörde setzt Finanzvergehen voraus
ZWF 2020/20
Zur Prüfung einer Anspruchsberechtigung für eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG sind in Form einer Vorfragenentscheidung nach § 116 BAO Überlegungen anzustellen, welche Finanzvergehen begangen wurden.
Verfahrensgegenständlich handelt es sich um Verletzungen der Verpflichtung des § 21 UStG, die finanzstrafrechtlich bei vorsätzlichem Vorgehen zu einer Ahndung als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG, bei Wissentlichkeit hinsichtlich einer bewirkten Verkürzung zu einer Ahndung als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 FinStrG führen. Kann der Vorsatz bzw die Wissentlichkeit nicht nachgewiesen werden, liegt kein Finanzvergehen vor, und es ist somit auch keine Abgabenerhöhung gem § 29 Abs 6 FinStrG vorzuschreiben.