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Try-out-Vereinbarung eines Eishockey-Profis
1. § 1158 Abs. 2 ABGB für Arbeiter und § 19 Abs. 2 AngG für Angestellte sehen die Möglichkeit vor, ein Dienstverhältnis auf Probe für die Höchstdauer von einem Monat zu vereinbaren. Während dieses Zeitraums kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung jederzeit gelöst werden. Der Zweck eines Probearbeitsverhältnisses liegt darin, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, sich von der Eignung des Arbeitnehmers für die zugedachte Stelle zu überzeugen, bevor er ihn endgültig in den Dienst nimmt; umgekehrt soll auch der Arbeitnehmer Gelegenheit haben, die Verhältnisse im Betrieb kennen zu lernen.
2. Dass der Kläger mit der Try-out-Vereinbarung einverstanden war, macht die Regelung unter dem Gesichtspunkt des § 1158 Abs. 2 ABGB bzw. § 19 Abs. 2 AngG nicht arbeitsrechtlich zulässig. Nur für den Arbeitnehmer günstigere Gestaltungen sind erlaubt.
3. Das auch dem Arbeitnehmer im Einzelfall durch eine derartige Regelung – die ein jederzeitiges Lösungsrecht des Arbeitgebers während der ersten beiden Monate des Dienstverhältnisses vorsieht – Vorteile erwachsen können, weil sie sonst vielleicht gar keinen Vertrag bekämen, mag sein. Diese Zwecke können jedoch auch mit einer gesetzlich zulässigen Probezeitvereinb...