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Günstigkeitsvergleich und Strafrahmenbildung
Überlagerung des günstigeren Tatzeitrechts beim Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen
Beim Zusammentreffen von Finanzvergehen mit unterschiedlicher Strafrahmenuntergrenze kommt es nach der Rsp des OGH gem § 21 Abs 2 FinStrG in Überlagerung des Günstigkeitsvergleichs zur Anwendung der höchsten Strafrahmenuntergrenze. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Rsp des OGH und den zugrundeliegenden finanzstrafrechtlichen Fragestellungen. Zudem wird die Verfassungskonformität der Strafrahmenbildung hinterfragt.
1. Der Fall
Der unternehmerisch tätige Abgabepflichtige A gibt für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2011 unrichtige Einkommensteuererklärungen ab, aus denen sich insgesamt ein vorsätzlich bewirkter Verkürzungsbetrag iHv 240.000 € (60.000 € pro Jahr) ergibt. Die Abgabe der Einkommensteuererklärungen sowie die Zustellungen der unrichtigen Einkommensteuerbescheide erfolgten jeweils im nächstfolgenden Jahr. In der Folge werden die Abgabenverkürzungen von den Finanzbehörden entdeckt. Es kommt zu einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren, im Zuge dessen A wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs 1 FinStrG mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 240.000 € verurteilt wird.
Im Zeitpunkt der Verurteilung war A annahmegemäß nicht mehr unternehmerisch tätig, massiv überschuldet und bezog nur...