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Beteiligung, Verbandsverantwortlichkeit, materielle Subsidiarität, konkurrenzfreie Betrachtung
§§ 12, 161, 162 StGB; § 1, 2, 3 VbVG
Rösler, Die mehrfache Beteiligung durch eine Person, ÖJZ 2020, 19
Ist eine natürliche Person Entscheidungsträger verschiedener Verbände und schließt sie als solcher ein strafrechtlich relevantes Insichgeschäft zwischen diesen ab, ist fraglich, ob für jeden dieser Verbände eine zurechnungsbegründende Straftat vorliegt oder durch den Entscheidungsträger insgesamt nur eine Straftat begangen wurde. Bei einer solchen Konstellation lässt sich also fragen, ob in Weiterentwicklung des Grundgedankens, dass es keiner qualitativen Akzessorietät zum Handeln einer anderen Person bedarf, gänzlich auf das Handeln einer weiteren Person, eines „Dritten“, verzichtet werden kann und so eine mehrfache Beteiligung durch eine einzige Person an einer Rechtsgutsverletzung vorliegt. Dass die Annahme einer solchen mehrfachen Beteiligung für eine einheitliche Anwendung der Strafrechtsordnung erforderlich ist, wird in diesem Beitrag anhand eines Beispiels aus dem Wirtschaftsstrafrecht im Zusammenhang mit dem VbVG und einer Variante zu diesem dargelegt.