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Strafausspruch, Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe
ZWF 2020/17
§§ 58 Abs 2, 60 AVG; § 16 Abs 2 VStG
Nach der stRsp des VwGH ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich. Da eine solche im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgte, belastet dies den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit.