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Auflösung des Vollmachtsverhältnisses, Fristenlauf, Fortführungspflicht
ZWF 2020/16
§ 63 Abs 2 StPO; § 11 Abs 2 RAO
Der Lauf von Rechtsmittelfristen wird durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu einem Wahlverteidiger und (neuerliche) Urteilszustellung an den nachfolgend bestellten Verfahrenshilfeverteidiger nicht beeinflusst (§ 63 Abs 2 StPO). Vielmehr hat der frühere Verteidiger in diesem Fall weiterhin die Interessen des Angeklagten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Angeklagte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (§ 63 Abs 2 Satz 2 StPO). Diese sich allgemein aus § 11 Abs 2 RAO ergebende Pflicht wird laut OGH in der Praxis erstaunlich oft übersehen.