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ZWF 2, März 2020, Seite 77

Mängel der Anklageschrift, Einspruch gegen die Anklageschrift, Tatverdacht, Beweise, Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, Anklagebegründung, Beweiswürdigung, Entscheidungsgründe

ZWF 2020/14

§§ 211 Abs 2, 212 Z 4, 258 Abs 2, 270 Abs 2 Z 5 StPO

(= RIS-Justiz RS0132892 und RS0132893)

Die Staatsanwaltschaft ist nach § 211 Abs 2 StPO (anders als das Urteilsgericht – § 258 Abs 2, 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Anklagebegründung mit jedem der eigenen Würdigung der Ermittlungsergebnisse entgegenstehenden Umstand auseinanderzusetzen.

S. 78 Unter wesentlichen Mängeln sind nur gravierende Formgebrechen zu verstehen, die den Zweck der Anklageschrift hindern, etwa weil die Individualisierung des Prozessgegenstands (mangels Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm angelasteten Tat) verabsäumt wird, Angaben zum angerufenen Gericht fehlen oder wenn die Anklagebegründung überhaupt fehlt, inhaltsleer bleibt oder anhand des Akteninhalts nicht überprüfbar ist. Dass dem Einspruchsgericht die Begründung der Anklageschrift nicht ausreichend auf alle Beweisergebnisse einzugehen scheint, stellt keinen wesentlichen Mangel iSd § 212 Z 4 StPO dar. Die Beweisergebnisse im Einzelnen und/oder in ihrer Gesamtheit auszuwerten und dabei eigene Überzeugungen auszudrücken, ist dem Einspruchsgericht – über die Prüfung des Vorliegens eines einfachen Tatverdachts (iSd § 212 Z 2 und/oder Z 3 StPO) hinaus – nämlich verwehrt.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert ...
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