Kollektivverträge der Bauwirtschaft
5. Aufl. 2017
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§ 16 Arbeitsgemeinschaften
Übersicht
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I. Rechtsnatur der Arbeitsgemeinschaft
1
Die in der Bauwirtschaft übliche Gesellschaftsform zur Abwicklung von Bauaufträgen durch mehrere Unternehmen wird als „Arbeitsgemeinschaft“ (kurz ARGE) bezeichnet. Sie ist in rechtlicher Hinsicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese wird in den § 1175-1216 ABGB geregelt, wobei die meisten Bestimmungen dispositives Recht sind (also im Gesellschaftsvertrag abgeändert werden können).
2
Die Arbeitsgemeinschaft hat als Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtspersönlichkeit und kann daher für sich keine Rechte und Pflichten erwerben. Dies können nur die jeweiligen Partnerfirmen.
3
Für viele Bau-Arbeitsgemeinschaften kommt die Geschäftsordnung (GO) für Arbeitsgemeinschaftsverträge zur Anwendung. Diese gilt aber nicht kraft Gesetzes, sondern nur, wenn sich die Partnerfirmen der GO unterworfen haben. Die Arbeitnehmer können jedoch aus der GO keine Rechte ableiten (umgekehrt aber auch zu nichts verpflichtet werden), da die GO nur die Rechtsbeziehungen zwischen den Partnerfirmen regeln kann, nicht aber die Rechte Dritter.
II. Arbeitnehmer
4
Aus der fehlenden Rechtspe...