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ZWF 5, September 2020, Seite 271

Abgabenerhöhung und Verrechnungsanweisung

ZWF 2020/46

§ 29 Abs 6 FinStrG; § 214 Abs 4 BAO

; Mairinger, RdW 2020, 563

Aus der Entscheidung des VwGH ist die Möglichkeit abzuleiten, durch Verrechnungsweisung (§ 214 Abs 4 BAO) nicht nur bestimmte Abgaben, sondern auch bestimmte Abgabenerhöhungen zu entrichten. Dies kann dann vorteilhaft sein, wenn eine Selbstanzeige erstattet wurde, zur Entrichtung aller verkürzter Abgaben samt Abgabenerhöhungen aber die Mittel fehlen.

So kann etwa bei „unstrittigen“ Finanzvergehen die strafbefreiende Wirkung durch Entrichtung erreicht werden und für „strittige“ Finanzvergehen mangels Mitteln zur Entrichtung eine allfällige Strafbarkeit „in Kauf genommen werden“. Solche „strittigen“ Fälle könnten etwa dann gegeben sein, wenn für die ersten Jahre noch keine grobe Fahrlässigkeit der Abgabenverkürzung (§ 34 Abs 1 FinStrG) angenommen wird und etwa erst für spätere Jahre grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz einzugestehen ist, aus Vorsicht aber eine Selbstanzeige zu allen Jahren erstattet wurde. Überlegenswert wäre eine solche Verrechnungsweisung auch, wenn bei früher begangenen Finanzvergehen die Verjährungsfrage strittig ist oder eine absolute Verjährung (§ 31 Abs 5 FinStrG) im Raum steht.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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