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ASoK 6, Juni 2014, Seite 237

Härtefallklausel des § 255 Abs. 3a und 3b ASVG – zumutbarer Zeitdruck

1. Unter den Tätigkeiten nach § 255 Abs. 3a Z 4 ASVG sind nach der Legaldefinition des § 255 Abs. 3b ASVG leichte körperliche Tätigkeiten zu verstehen, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen.

2. Die Definition des § 255 Abs. 3b ASVG beschreibt nicht das medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern ein bestimmtes Profil von Tätigkeiten, die der Versicherte zwar noch ausüben kann, auf die er nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht verwiesen werden kann. Um den Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung zu genügen, darf der Pensionswerber nur mehr in der Lage sein, die in § 255 Abs. 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten und sonst keine weiteren Verweisungstätigkeiten auszuüben.

3. Tätigkeiten, für deren Erbringung ein – wenn auch nur zeitweiser – überdurchschnittlicher Zeitdruck erforderlich ist, können nicht mehr als Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil i. S. d. § 255 Abs. 3a und 3b ASVG qualifiziert werden.

4. Auch im Fall des nur phasenweisen Überschreitens des durchschnittlichen Zeitdrucks ist das in der Härtefallregelung vorgesehene Tatbestandsmerkmal des durchschnittlichen Zeitdrucks nicht mehr erfüllt. Wollte man nämlich derartige Tätigkeiten a...

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