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Auslegung des Kollektivvertrages betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (Banken)
1. Bei Beurteilung der Frage, ob für den Anfall der Administrativpension nach dem „Kollektivvertrag betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (Pensionsreform 1961)“ in der ab geltenden Fassung, abgeschlossen zwischen dem Verband österreichischer Banken und Bankiers und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, zusätzlich zu § 8 auch die Wartezeit nach § 3 erfüllt sein muss, ist auf das Konzept, das von den Kollektivvertragsparteien anlässlich der Änderung des Kollektivvertrages ab dem Jahr 1997 verfolgt wurde, Bedacht zu nehmen. Durch diese Änderung und die gleichzeitige Einführung des Pensionskassen-Kollektivvertrages wurde ein Systemwechsel im kollektivvertraglichen Pensionsrecht vollzogen und die Administrativpension abgeschafft.
2. Bei der Wartezeit in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kollektivvertrages über Pensionsrechte (1997) handelt es sich um eine Übergangsregelung mit einem Stichtag, die auch für die Administrativpension und daher zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 8 des Kollektivvertrages gilt. – (§ 54 Abs. 1 ASGG; §§ 3 und 8 des Kollektivvertrages betreffend Neuregelung der Pensionsrechte [Pensionsreform 1961] in der ab geltenden Fassung, abgeschlossen zwischen dem Verband österreichischer B...