Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 16 Arbeitsgemeinschaften
Übersicht
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Rz | ||
I. | Rechtsnatur der Arbeitsgemeinschaft | 1–3 |
II. | Arbeitnehmer | 4–7 |
I. Rechtsnatur der Arbeitsgemeinschaft
1
Die in der Bauwirtschaft übliche Gesellschaftsform zur Abwicklung von Bauaufträgen durch mehrere Unternehmen wird als „Arbeitsgemeinschaft“ (kurz ARGE) bezeichnet. Sie ist in rechtlicher Hinsicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese wird in den §§ 1175–1216 ABGB geregelt, wobei die meisten Bestimmungen dispositives Recht sind (also im Gesellschaftsvertrag abgeändert werden können). Eine ergänzende Bestimmung für rechtsgeschäftliches Handeln für eine unternehmerisch tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts enthält § 178 UGB.
2
Die Arbeitsgemeinschaft hat als Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtspersönlichkeit und kann daher für sich keine Rechte und Pflichten erwerben. Dies können nur die jeweiligen Partnerfirmen.
Die Regelungen für die Bauarbeitsgemeinschaft können an dieser Stelle nicht umfassend dargestellt werden; für das vertiefende Studium (auch zum Personalwesen) können empfohlen werden:
Krejci (Hrsg), Das Recht der Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft, Wien 1979 (in weiten Teilen leider nicht mehr aktuell, aber immer noch die ausführlichste Ge...