Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 14 Verjährungsbestimmungen
Übersicht
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Rz | ||
I. | Reklamation | 1 |
II. | Gesetzliche Bestimmungen zur Verjährung | 2–7 |
III. | Verfall von Ansprüchen bei aufrechtem Dienstvertrag | 8–16a |
IV. | Verfall von Ansprüchen aus einem beendeten Dienstverhältnis | 17–20 |
V. | Verfallshemmung | 21 |
I. Reklamation
1
Die Reklamationsverpflichtung bezieht sich auf einen allfälligen Unterschied zwischen der Lohnabrechnung und dem tatsächlich vom Arbeitgeber ausbezahlten Lohn. Die Bestimmung hat hauptsächlich die Verhinderung von Beweisproblemen als Hintergrund; vgl auch Rz 13.
II. Gesetzliche Bestimmungen zur Verjährung
2
Privatrechtliche Forderungen verjähren nach dem ABGB durch Zeitablauf. Eine verjährte Forderung kann gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden („Naturalobligation“). Während der Verfall nach dem KollV (dazu Rz 8–19) auch durch außergerichtliche Handlungen verhindert werden kann, ist für die Unterbrechung der Verjährung die gerichtliche Geltendmachung erforderlich. Das bedeutet, dass Ansprüche, bei denen der Verfall durch eine rechtzeitige außergerichtliche Geltendmachung abgewendet wurde, weiterhin der (gesetzlichen) Verjährung unterliegen.
3
Das ABGB sieht grundsätzlich eine Verjährung in einer Frist von 30 Jahren vor (§ 1478 ABGB). Für best...