Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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S. 431Überbrückungsgeld
1. Überblick
Während des Zeitraums des Bezugs von Überbrückungsgeld hat dessen Bezieher arbeitsrechtlich mit niemandem ein Arbeitsverhältnis, wird aber sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt, wobei der BUAK die Rolle eines sozialversicherungsrechtlichen (!) Arbeitgebers zukommt. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer faktisch aus dem Arbeitsprozess ausscheidet, während des Bezugs von Überbrückungsgeld aber keinen Anspruch auf sozialrechtliche Leistungen im eigentlichen Sinn hat; insbesondere besteht kein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld nach dem AlVG oder einer Pension nach dem ASVG. Der Überbrückungsgeldbezieher ist allerdings kranken- und pensionsversichert und Zeiträume des Bezugs von Überbrückungsgeld sind Beitragszeiten, wobei die BUAK die entsprechenden Beiträge an den Sozialversicherungsträger abführt.
2. Zuschlag
Das Überbrückungsgeld wird durch einen Zuschlag des Arbeitgebers finanziert. Dieser beträgt im Jahr 2014 den 0,8-fachen (§ 40 Abs 25 BUAG) und ab den 1,5-fachen Mindeststundenlohn (§ 13o BUAG) je beschäftigtem Arbeitnehmer je Woche; bei seiner Einführung per wird der Zuschlag für einen Facharbeiter IIb somit 10, 31 € betragen.
Der Zuschlag ist...