Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 7 Entgelt bei Arbeitsverhinderung
Übersicht
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Rz | |||
I. | Krankheit | ||
A. | Gesetzliche Regelung | 1–14 | |
B. | Kollektivvertragliche Regelung | 15–18a | |
C. | Zuschuss zur Entgeltfortzahlung | 19–21 | |
D. | Zuschlagspflicht nach dem BUAG | 21a | |
II. | Arbeitsunfall | ||
A. | Gesetzliche Regelung | 22–25 | |
B. | Kollektivvertragliche Regelung | 26, 26a | |
C. | Haftungsprivileg | 27 | |
III. | Ambulatorische Behandlung und Gesundenuntersuchung | 28–30 | |
IV. | Sonstige Dienstverhinderungsgründe | ||
A. | Bestimmungen für alle Dienstverhinderungsgründe | 31, 32 | |
B. | Bestimmungen für einzelne Dienstverhinderungsgründe | 33–36 | |
V. | Pflegefreistellung | 37–39 |
I. Krankheit
A. Gesetzliche Regelung
1
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist (für Arbeiter) im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Diese ist ein gesetzlicher Anspruch und geht daher den (älteren) Bestimmungen des KollV vor. Der kollv-lichen Regelung kommt daher nur dann Bedeutung zu, wenn der gesetzliche Anspruch ausgeschöpft ist.
2
Die Dauer der Entgeltfortzahlung bemisst sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (§ 2 Abs 1 EFZG).
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ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses | Fortzahlung des vollen Entgelts für | Fortzahlung des halben Entgelts für weitere |
bis zu 5 Jahren | 6 Wochen | 4 Wochen |
bis zu 15 Jahren | 8 Wochen | 4 Wochen |
bis zu 25 Jahren | 10 Woc... |