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Wiesinger

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

Kurzkommentar

4. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2346-7

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Wiesinger - Kollektivverträge der Bauwirtschaft

§ 7 Entgelt bei Arbeitsverhinderung

Wiesinger

Übersicht


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Rz
I.
Krankheit
A.
Gesetzliche Regelung
1–14
B.
Kollektivvertragliche Regelung
15–18a
C.
Zuschuss zur Entgeltfortzahlung
19–21
D.
Zuschlagspflicht nach dem BUAG
21a
II.
Arbeitsunfall
A.
Gesetzliche Regelung
22–25
B.
Kollektivvertragliche Regelung
26, 26a
C.
Haftungsprivileg
27
III.
Ambulatorische Behandlung und Gesundenuntersuchung
28–30
IV.
Sonstige Dienstverhinderungsgründe
A.
Bestimmungen für alle Dienstverhinderungsgründe
31, 32
B.
Bestimmungen für einzelne Dienstverhinderungsgründe
33–36
V.
Pflegefreistellung
37–39

I. Krankheit

A. Gesetzliche Regelung

1

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist (für Arbeiter) im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Diese ist ein gesetzlicher Anspruch und geht daher den (älteren) Bestimmungen des KollV vor. Der kollv-lichen Regelung kommt daher nur dann Bedeutung zu, wenn der gesetzliche Anspruch ausgeschöpft ist.

2

Die Dauer der Entgeltfortzahlung bemisst sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (§ 2 Abs 1 EFZG).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses
Fortzahlung des vollen Entgelts für
Fortzahlung des halben Entgelts für weitere
bis zu 5 Jahren
6 Wochen
4 Wochen
bis zu 15 Jahren
8 Wochen
4 Wochen
bis zu 25 Jahren
10 Woc...

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

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