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Verlesung von Protokollen, Zeugenaussagen uä, Nichtigkeit
ZWF 2020/33
§§ 252 Abs 1, 281 Abs 1 Z 3 und 281 Abs 3 StPO
(= RIS-Justiz RS0133152)
Der OGH ist bei der Beurteilung potenzieller Auswirkungen einer Formverletzung auf die Entscheidung nicht an die Urteilsgründe gebunden. Gegenständlich war ein Verstoß gegen § 252 Abs 1 StPO durch die Verlesung der Angaben einer namentlich nicht bekanntgegebenen Vertrauensperson und eines verdeckten Ermittlers der Polizei. Der nachteilige Einfluss wurde bejaht, obwohl die Urteilsbegründung auf die Angaben nicht ausdrücklich Bezug nahm.