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Privatgutachten; Verlesungsverbot
ZWF 2021/33
§§ 252 Abs 1 und 4, 322, 345 Abs 1 Z 4 StPO
(RIS-Justiz RS0133492)
Selbst wenn der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs ein Privatgutachten des Angeklagten nicht aussondert, sondern mit den übrigen Akten in das Beratungszimmer schaffen (§ 322 Satz 2 StPO) lässt, könnte darin keine (gem § 252 Abs 4 StPO ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohte) Umgehung der Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO gelegen sein. Denn Privatgutachten fallen von vornherein nicht unter (das bedingte Verlesungsverbot des) § 252 Abs 1 StPO.