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Das subjektive Recht des Beschuldigten auf Beschränkung der Akteneinsicht nach § 49 Abs 2 StPO
Durch die Akteneinsicht von Opfern, Privatbeteiligten, Privatanklägern, aber auch von sonstigen Personen mit begründetem rechtlichen Interesse wird regelmäßig das Recht des Beschuldigten (und allenfalls anderer Personen) auf Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt oder sogar verletzt. Die Geltendmachung einer Verletzung dieser (nur verfassungsrechtlich, nicht aber einfachgesetzlich in der StPO abgesicherten) Rechte im Wege eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung war lange Zeit unmöglich, weil die Oberlandesgerichte aus § 68 Abs 1 StPO kein subjektives Recht des Beschuldigten ableiteten, Antragstellern nur in dem in § 68 Abs 1 StPO oder § 77 StPO normierten Ausmaß Akteneinsicht zu gewähren. In § 49 Abs 2 StPO hat der Gesetzgeber nun ausdrücklich ein solches subjektives Recht des Beschuldigten normiert, wodurch sich der Beschuldigte gegen die Gewährung überschießender Akteneinsicht an Opfer, Privatbeteiligte und Privatankläger mittels eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO zur Wehr setzen kann. Auf Antragsteller gem § 77 StPO nimmt der Gesetzgeber in § 49 Abs 2 StPO demgegenüber nicht ausdrücklich Bezug.
1. Das Recht auf Akteneinsicht
1.1. Allgemeines
Aus Sicht des Beschuldigten sowie des Strafverteidigers...