Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
2. Aufl. 2013
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IV. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
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1. | Probezeit | |||||||
2. | Dienstzettel | |||||||
A. | Einsatzmitteilung | |||||||
3. | Kündigung | |||||||
A. | Einsatzmitteilung | |||||||
B. | Ausspruch, Frist, Termin | |||||||
C. | Kündigungsbeschränkung | |||||||
D. | „Wartefrist“ | |||||||
E. | Andere Kündigungsgründe | |||||||
F. | Betriebe mit Betriebsrat: Vorverfahren | |||||||
G. | Freizeit während der Kündigungsfrist | |||||||
4. | Sonstige Auflösungsarten | |||||||
5. | Tod des Arbeitnehmers |
1. Probezeit
1
Eine besondere Vereinbarung einer Probezeit ist im Hinblick auf die kollektivvertragliche Regelung entbehrlich. Die Probezeit gilt daher unabhängig davon, ob dies
2
Die kollektivvertragliche Probezeit dauert einen Monat.
Eine vertragliche Verlängerung ist rechtsunwirksam, es sei denn, man wollte nach dem Günstigkeitsprinzip lediglich den Arbeitnehmer berechtigen, auch später noch ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis jederzeit auflösen zu können.
3
Die Probezeit berechtigt beide Partner des Arbeitsvertrages, das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu lösen.
4
Entscheidend ist, dass die Auflösungserklärung dem Vertragspartner innerhalb der Probezeit zugeht.
Im Unterschied zu behördlichen Mitteilungen und Eingaben, bei denen der Aufgabezeitpunkt eines Schriftstücks (Poststempel) noch ausreicht,...