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EMRK; EGMR; Erneuerungsantrag
15. ZPEMRK; § 363a StPO
Kleinschuster/Madl, Inkrafttreten des 15. Zusatzprotokolls der EMRK, RZ 2021, 219
Mit ist das 15. Zusatzprotokoll zur EMRK in Kraft getreten. Der Beitrag beleuchtet die daraus resultierenden Änderungen der EMRK, ua die Änderung der Beschwerdefrist von sechs auf vier Monate nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (was wohl auch Auswirkungen auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Erneuerungsantrags nach § 363a StPO haben wird).