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ZWF 6, November 2021, Seite 279

Europäischer Haftbefehl: Verweigerung der Übergabe wegen bereits erfolgter Verurteilung und Haftverbüßung in einem Drittstaat

Severin Glaser und Robert Kert

In seiner Entscheidung vom , C-665/20 PPU, X, klärte der EuGH die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls für Handlungen gilt, die bereits Gegenstand einer früheren Verurteilung in einem Drittstaat waren.

Im Ausgangssachverhalt wurde im September 2019 vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten ein Europäischer Haftbefehl gegen X ausgestellt, weil er im Jahr 2012 seine damalige Lebensgefährtin und deren zehnjährige Tochter mit einem Messer bedroht und gefesselt sowie die Lebensgefährtin vergewaltigt und verstümmelt haben soll. Danach soll er die beiden in ein Zimmer gesperrt haben. Im März 2020 wurde er in den Niederlanden aufgegriffen. Er widersprach seiner Übergabe an die deutschen Behörden unter Berufung auf den Grundsatz ne bis in idem und begründete dies damit, dass er wegen dieser Handlungen bereits im Iran verfolgt und teils rechtskräftig freigesprochen, teils rechtskräftig verurteilt worden wäre. Die Freiheitsstrafe habe er bis auf einen Rest, der ihm aufgrund einer Generalamnestie erlassen worden sei, vollständig verbüßt.

X berief sich dabei auf den fakultativen Ablehnungsgrund des Art 4 Z 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI ü...

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