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Dopingbetrug nach § 147 Abs 1a StGB
Anmerkungen zu
Mit Urteil vom , 15 Os 3/20k, hat der OGH den ersten Fall zum Dopingbetrug entschieden. Dabei geht der Gerichtshof im gegenständlichen Urteil vom Vorliegen eines Betrugs des gedopten Sportlers und der Qualifizierung nach § 147 Abs 1a StGB aus. Ein Schaden beim Veranstalter ist sowohl hinsichtlich der Sponsorengelder als auch der Unterkunftskosten anzunehmen.
1. Sachverhalt
M.H. hat im Schisport Blutdoping und Wachstumshormone (Wirkstoff Gonadorelin), also die Anwendung einer verbotenen Methode und eines verbotenen Wirkstoffs nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, verwendet. Er hat an verschiedenen Sportveranstaltungen teilgenommen und dabei Prämien, Sponsorengelder, Entlohnungen, Übernachtungskosten und Schiausrüstung erhalten. Dadurch hat er nach den Urteilsfeststellungen in einigen europäischen Ländern Sportveranstalter, Sponsoren, Dienstgeber und Unterstützer um insgesamt etwa 34.000 € geschädigt.
2. Rechtliche Beurteilung
Der OGH weist die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last. Der OGH bestätigt damit die Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts, dass ein Betrug nach § 146 StGB, qualifiziert durch Dopingbetrug nach § 147 Abs 1a StGB, vorliegt.