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Fallbesprechung: (Mit)Verschulden steuerlicher Vertreter?
Nach Aufhebung eines Straferkenntnisses durch das BFG und Zurückweisung an die Finanzstrafbehörde zur Vornahme ergänzender Erhebungen steht nun möglicherweise eine Beraterhaftung im Raum.
1. Ausgangsfall
Der Beschuldigte betreibt eine Augenarztpraxis samt dazugehörigem Kontaktlinseninstitut. Nach stattgefundener Betriebsprüfung wird ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs 1 FinStrG eröffnet. Mit Erkenntnis der Einzelbeamtin wurde Dr. A schließlich nach in seiner Abwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung der fahrlässigen Abgabenverkürzungen schuldig gesprochen, weil er zu Unrecht Ausgaben der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben abgesetzt haben soll. Zur näheren Präzisierung des Vorwurfs wird im Spruch des Straferkenntnisses auf den Betriebsprüfungsbericht „Werbe-Repräsentationsaufwand“ verwiesen: „In den Prüfungsjahren wurden sämtliche Bewirtungskosten bzw Geschenke usw zu 100 % als Aufwand verbucht. Auf den Rechnungen waren die Kundennamen bzw der Zweck der Werbung nicht vermerkt. Auf einigen wenigen Rechnungen war der Kundenname vermerkt – jedoch kaum leserlich. Geburtstagsessen der Ehegattin, Festspielkarten usw stellen keine Betriebsausg...