Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 78 Einbehaltung der Lohnsteuer
Zu § 78:
1) Bei Zahlung von Bezügen durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds direkt an die Arbeitnehmer wird nicht zwischen Konkurs- und Ausgleichsverfahren unterschieden. In beiden Fällen kommt die Regelung des § 69 Abs. 6 zur Anwendung.
2) Zu § 78 Abs 1 (BGBl. I 105/2014):
Die Ergänzung soll grundsätzlich einen Gleichklang mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährten Arbeitslöhnen herstellen (§ 49 Abs. 1 ASVG; ). Die Formulierung ist an die Regelung im deutschen EStG angelehnt und soll sicherstellen, dass die im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährten Vergütungen der Lohnsteuer unterliegen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden.
Die Anpassung dient vor allem einem verwaltungsökonomischen Zweck: Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom , 2008/13/0106) ist es auf Basis der geltenden Rechtslage zur Einbeziehung der Vergütung in die Lohnverrechnung erforderlich, dass die Zahlung des Dritten ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis hat, wirtschaftlich demnach dem Arbeitgeber zurechenbar ist und sich le...