Das Einkommensteuergesetz
1. Aufl. 2015
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§ 77 Lohnzahlungszeitraum
Zu § 77:
1) Siehe Fußnote 1 zu § 66.
2)Zu § 77 Abs. 1 und § 124b Z 176 (Betrugsbekämpfungsgesetz [BBKG] 2010, BGBl. I 10572010), treten mit in Kraft:
Ist ein Arbeitnehmer durchgehend bei einem Arbeitgeber mit Betriebsstätte im Inland (§ 81 EStG 1988) beschäftigt, wird dieser Arbeitnehmer sowohl im Inland als auch im Ausland eingesetzt und hat Österreich auf Grund uni- oder bilateraler Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für Teile der Bezüge kein Besteuerungsrecht (Freistellungsmethode), ist nach der bisherigen Rechtslage der Kalendermonat als Lohnzahlungszeitraum und somit der so genannte Monatstarif heranzuziehen. Diese Rechtslage führt im Ergebnis zu einer nicht zu rechtfertigenden Tarifbegünstigung, wenn der Arbeitnehmer in Österreich nicht ansässig ist und daher bei der Besteuerung kein Progressionsvorbehalt zur Anwendung kommen darf.
Mit der vorgeschlagenen Regelung soll daher eine nicht zu rechtfertigende faktische Tarifbegünstigung für nicht in Österreich ansässige Arbeitnehmer beseitigt werden.
Mit den Auswirkungen der Änderung des Lohnzahlungszeitraums bei teilweiser Inlandsbeschäftigung (Kalendertag) durch das BBKG 2010 befasst sich Schust...